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Kirchenverträge

Kirchenverträge
Andere Religionsgemeinschaften sind keine Völkerrechtssubjekte. Kirchenverträge unterliegen deshalb (allein) dem nationalen Recht. Da die evangelischen Landeskirchen in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind Kirchenverträge dort öffentlich-rechtlicher Natur. Dadurch ist es dem Staat möglich, durch Änderung seiner Rechtsordnung entgegen den vertraglichen Verpflichtungen zu handeln. Das ändert aber nichts daran, dass er dann gemessen am Kirchenvertrag vertragsbrüchig handelte.

In der Praxis werden Kirchenverträge jedoch als Staatsverträge behandelt, so dass die Regeln des Völkerrechts analog zur Anwendung kommen.

Siehe auch: Abschnitt „Kirchenverträge der deutschen Länder“



Staatskirchenvertrag 
https://www.christ-sucht-christ.de/christliches-forum/Klavierspielerin2/117550/



Kirchenverträge der deutschen Länder

Vorbildfunktion hatte unter Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der (nach seinem Unterzeichnungsort, dem Kloster Loccum, benannte) Loccumer Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955.

Die Geltung von Staatskirchenverträgen für die neuen Bundesländer aus der Zeit vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik ist umstritten. Die DDR erkannte die Verträge nicht an, obgleich sie sie nicht selten erfüllte.

In Deutschland führte die Ungewissheit über die Fortgeltung des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich am 20. Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordats dazu, dass über längere Zeit weniger Konkordate abgeschlossen wurden, als das bei den (evangelischen) Kirchenverträgen der Fall war. Mit dem (die Fortgeltung bejahenden) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1957 und vor allem dem Beitritt der DDR ist aber auch im römisch-katholischen Bereich eine erneute Hinwendung zum Vertragsstaatskirchenrecht zu beobachten gewesen.

Die Staatskirchenverträge stehen in Deutschland auch in der Kritik von säkularer Seite: So fordert etwa die Humanistische Union die Kündigung der Kirchenverträge, da diese Verträge die Privilegien von Kirchen sichern würden. Diese Verträge seien auch schädlich, weil ihr Inhalt dem parlamentarischen Entscheidungsprozess weitgehend entzogen wird.




Verträge mit den evangelischen Kirchen

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924
Vertrag des Freistaates Preußen mit den evangelischen Landeskirchen[1] vom 11. Mai 1931
Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957
Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Evangelischen Kirchen von Rheinland und Westfalen vom 9. September 1957
Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen vom 10. September 1957
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958, Ergänzung vom 26. September 1959
Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960
Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 3. November 1962
Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Kirchen vom 4. März 1965
Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen vom 31. Oktober 2001
Wittenberger Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt vom 15. September 1993
Güstrower Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Landeskirche vom 20. Januar 1994
Vertrag des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 8. November 1996
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 29. November 2005
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 20. Februar 2006
Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 (mit den evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg; ersetzt den Vertrag des Freistaates Baden mit der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 und – für das Gebiet der ehemaligen Hohenzollernschen Lande – den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931)
Spezifischere Themen betreffende Verträge mit christlichen Institutionen

Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 20. bis 23. Juli/12. August 1965



Konkordate 
https://www.christ-sucht-christ.de/christliches-forum/Klavierspielerin2/117551/

Kommentare

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hansfeuerstein 18.07.2023 16:37
Interessant.
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