Zu dem Blog über Meinungsfreiheit. Originalaussagen Irene Khans
23.07.2026 07:40
Zu dem Blog über Meinungsfreiheit. Originalaussagen Irene Khans
23.07.2026 07:40
Zu dem Blog über Meinungsfreiheit. Originalaussagen Irene Khans
Hab den Bericht mit deepl und Google übersetzt. Wem das zu lang ist, kann den Text ja in die KI eingeben für eine Zusammenfassung!
Meine Meinung ist, dass der Bericht in Teilen die Verurteilung Israels legitimiert. So wird die antisemitische Parole "From the river....", die eine klare Vernichtung des israelischen Volkes zum Ziel hat, als legitime Äußerung umgeframt. Ähnliches bei der BDS Initiative. Auf der anderen Seite ist sie besorgt über den extrem steigenden Antisemitismus seitdem 7. Oktober. Ziemlich widersprüchlich. Und offensichtlich will der Bericht die links -und rechtsextremen, sowie islamistischen Ränder zufriedenstellen. People pleasing. Die UN hat leider teilweise Angst davor, Böses beim Namen zu nennen!
I. Einleitung
II. Kontext
III. Rechtlicher Rahmen
IV. Wichtigste Ergebnisse
A. Hassrede, Angst und Ausgrenzung
B. Einschränkungen der Meinungsäußerung, der Interessenvertretung und des Aktivismus
C. Beeinträchtigung der akademischen und kulturellen Freiheit
D. Medien und digitaler Raum
V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
A. Inklusion und Nichtdiskriminierung
B. Interessenvertretung und Aktivismus
C. Rechtliche und politische Reformen
D. Akademische und künstlerische Freiheit
E. Medienfreiheit und digitale Regulierung
Zusammenfassung
Die Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hat vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 einen offiziellen Länderbesuch in Deutschland durchgeführt. In diesem Bericht identifiziert sie wichtige Trends, die die Meinungsfreiheit in Deutschland beeinflussen, darunter die zunehmende Polarisierung der Gesellschaft, die Einschüchterung der Meinungsäußerung sowie einen Anstieg von Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Hassreden gegen Migranten und Minderheiten. Sie würdigt zwar den starken verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenrechte in Deutschland, eine starke, unabhängige Justiz, vielfältige Medien sowie Initiativen im digitalen Bereich, äußert jedoch Besorgnis über den übermäßigen Einsatz des Strafrechts zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit Palästina sowie klimabezogenen Interessenvertretungen und Aktivismus. Sie fordert die Regierung auf, rechtliche und politische Reformen durchzuführen, um die Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu stärken, und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Akteuren Antisemitismus, antimuslimischen Hass und andere Formen von Hassrede zu bekämpfen sowie in digitale und mediale Kompetenz und andere Maßnahmen zu investieren, um sichere und pluralistische Räume online und offline für alle zu erweitern.
I. Einleitung
• 1.
• Die Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, Irene Khan, unternahm vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 einen offiziellen Länderbesuch in Deutschland; dies war der erste Besuch dieser Art in diesem Land seit der Einrichtung dieses Mandats im Jahr 1993. Der Besuch erfolgte im Einklang mit der ständigen Einladung der deutschen Regierung an alle Sonderverfahren und gemäß der Resolution 52/9 des Menschenrechtsrats vom 3. April 2023.
• 2.
• Die Sonderberichterstatterin besuchte Berlin, Leipzig, Dresden, Köln, Düsseldorf und Karlsruhe. Hauptzweck des Besuchs war es, den Stand der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit in Deutschland im Lichte internationaler Menschenrechtsnormen und -standards zu bewerten und auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse Empfehlungen auszusprechen.
• 3.
• Auf Bundesebene traf die Sonderberichterstatterin mit Vertretern des Auswärtigen Amts (GFFO) sowie des Innen- und des Justizministeriums zusammen und besuchte die Bundestagsausschüsse für digitale Transformation und Regierungsmodernisierung sowie für Inneres. Sie hatte die Ehre, die Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aufzusuchen. Außerdem traf sie sich mit dem Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dem Beauftragten der Bundesregierung für das jüdische Leben in Deutschland und die Bekämpfung von Antisemitismus, dem Bundesbeauftragten für Gleichbehandlung, Vertretern des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Bundesnetzagentur, der Kommission für Medienkonzentration sowie dem Generaldirektor der Deutschen Welle.
•
• 4. Auf Landesebene traf die Sonderberichterstatterin in Berlin mit dem Staatssekretär im Innenministerium, hochrangigen Vertretern der Polizei und dem Generalstaatsanwalt zusammen. In Sachsen traf sie sich mit dem Justizminister, dem Generalstaatsanwalt, dem Minister für Soziales, Gesundheit und sozialen Zusammenhalt sowie mit der Landesmedienanstalt und dem Beauftragten für das jüdische Leben. In Nordrhein-Westfalen traf die Sonderberichterstatterin den Minister für Bundes-, Europa- und internationale Angelegenheiten sowie für Medien, den Leiter der Landeskanzlei Nordrhein-Westfalen, den Justizminister und den Beauftragten für die Bekämpfung von Antisemitismus, jüdisches Leben und Gedenkkultur sowie den Leiter der Generaldirektion für Polizei und den Direktor der Landesmedienanstalt.
• 5. Auf kommunaler Ebene traf die Sonderberichterstatterin die stellvertretenden Bürgermeister und Beamten von Leipzig und Köln. Es wurde um ein Treffen mit dem Bürgermeister von Berlin gebeten, dieser stand jedoch nicht zur Verfügung.
• 6. Die Sonderberichterstatterin traf sich mit einer Vielzahl von Akteuren der Zivilgesellschaft aus dem ganzen Land, darunter Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Medienvertreter, Wissenschaftler, Studierende, Künstler, Rechts- und Politikexperten sowie Mitglieder der großen politischen Parteien. Darüber hinaus erhielt sie im Vorfeld des Besuchs über 140 schriftliche Stellungnahmen von der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen als Antwort auf ihren Aufruf zur Einreichung von Beiträgen. Viele Einzelpersonen legten schriftliche oder mündliche persönliche Erfahrungsberichte vor, die der Sonderberichterstatterin halfen, ihre Erkenntnisse auf die Lebenserfahrungen der Rechteinhaber zu stützen.
• 7. Die Sonderberichterstatterin dankt der Regierung für die Einladung und die Ermöglichung des Besuchs sowie den Beamten und Institutionen für ihr umfassendes, offenes und konstruktives Engagement. Sie dankt den Vertretern der Zivilgesellschaft und den Einzelpersonen dafür, dass sie ihr großzügig ihre Zeit gewidmet und ihre Informationen, Erfahrungen und Erkenntnisse mit ihr geteilt haben.
II. Kontext
• 8.
• Das Recht auf freie Meinungsäußerung in Deutschland befindet sich im Auge eines perfekten Sturms komplexer Herausforderungen: eine zunehmend polarisierte politische Landschaft, geprägt vom Aufkommen ausgrenzender Ideologien, die darauf abzielen, die Meinungsfreiheit zu verzerren und als Waffe einzusetzen; zunehmender Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und andere Formen von Hassrede gegen Minderheiten und Migranten; sich weiterentwickelnde neue Technologien, die sowohl die Möglichkeiten als auch die Risiken der Meinungsäußerung erweitern; sowie eine wachsende Tendenz, das Strafrecht zur Einschränkung der Meinungsäußerung einzusetzen.
• 9.
• Während ihres Länderbesuchs konnte sich die Sonderberichterstatterin nicht nur mit den Herausforderungen für die Meinungsfreiheit im Land befassen, sondern auch mit den laufenden Bemühungen und möglichen Lösungen verschiedener Akteure. Sie ist der Ansicht, dass Deutschland dank seiner soliden verfassungsrechtlichen Garantien für die Meinungsfreiheit und andere Menschenrechte, einer starken und unabhängigen Justiz, einer dynamischen Zivilgesellschaft, unabhängiger und vielfältiger Medien sowie Initiativen zur Bewältigung neuer Herausforderungen im digitalen Bereich gut aufgestellt ist, um diese Herausforderungen zu meistern. Sie würdigt das Engagement der Regierung für den Schutz und die Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit für alle, und begrüßt die Bereitschaft der Regierung, mit dem internationalen Menschenrechtssystem und insbesondere mit ihrem Mandat zusammenzuarbeiten. Die Schwere der Bedrohungen für die Meinungsfreiheit in Deutschland sollte jedoch im aktuellen innenpolitischen und globalen politischen Klima nicht unterschätzt werden.
• 10.
• Deutschland befindet sich an einem Wendepunkt. Die Bundestagswahl 2025 hat die deutsche Politik dramatisch verändert: Die drei Parteien der ehemaligen Regierungskoalition verloren an Zustimmung, während die rechtsextreme Alternative für Deutschland (AfD) ihren Stimmenanteil verdoppelte und trotz ihrer ausgrenzenden Rhetorik und Positionen zur zweitgrößten Partei des Landes aufstieg. Eine Umfrage offenbarte eine krasse Kluft in der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit unter den politischen Parteien. Während 78 % der Wähler der Grünen und 61 % der Wähler der Sozialdemokratischen Partei keine Einschränkungen der Meinungsfreiheit wahrnehmen, teilen nur 12 % der AfD-Anhänger diese Ansicht. 1 Die Zahlen verdeutlichen nicht nur die Polarisierung der deutschen Gesellschaft, sondern auch – in ihrem Zentrum – eine tiefe Kluft im Verständnis dessen, was Meinungsfreiheit ausmacht.
• 11.
• Während des Besuchs teilten die Regierung und der parlamentarische Ausschuss dem Sonderberichterstatter ihre Überzeugung mit, dass es angesichts der deutschen Geschichte und des politischen Kontexts erforderlich sei, die Demokratie vor der Vereinnahmung durch autoritäre Kräfte zu schützen und Antisemitismus sowie terroristische Bedrohungen zu bekämpfen, was Einschränkungen der Meinungsäußerung erfordere, unter anderem durch den Einsatz von Anti-Terror-Gesetzen, strafrechtlichen Äußerungsdelikten und Überwachungsinstrumenten. Die Sonderberichterstatterin nimmt zwar die Position der Regierung zur Kenntnis, ist jedoch besorgt über die Gleichsetzung von Aktivismus und Engagement mit Antisemitismus und Terrorismus sowie über die Vereinbarkeit eines strafrechtlichen und sicherheitsorientierten Ansatzes mit internationalen Menschenrechtsstandards. Darüber hinaus befürchtet sie, dass ein solcher Ansatz die Gefahr birgt, den Raum für eine vielfältige, sinnvolle Debatte zum Aufbau gemeinsamer Werte in einer demokratischen Gesellschaft einzuschränken, und dass dadurch das Risiko steigen könnte, dass große Teile der Öffentlichkeit das Vertrauen in genau jene Institutionen verlieren, die die Regierung zu schützen versucht.
• 12.
• Bei der Bewertung des Engagements Deutschlands für die Meinungsfreiheit möchte die Sonderberichterstatterin die bedeutende Rolle würdigen, die Deutschland bei der Förderung der Meinungsfreiheit im Ausland spielt. Sie lobt Deutschland für sein Eintreten für die Meinungsfreiheit und seine aktive Rolle in der „Media Freedom Coalition“ sowie für die Unterstützung mehrerer Programme zum Schutz von gefährdeten ausländischen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern und Künstlern. Deutschlands Engagement im Menschenrechtsrat, unter anderem als dessen ehemaliger Vorsitz, die derzeitige Präsidentschaft des ehemaligen Außenministers in der Generalversammlung sowie die Kandidatur für den Sicherheitsrat für den Zeitraum 2027–2028 sind allesamt Zeichen für Deutschlands Bekenntnis zur regelbasierten Weltordnung, zum Völkerrecht und zu den Menschenrechten. Dies weckt hohe Erwartungen an Deutschlands Engagement und Entschlossenheit, eine wirksame Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Inland sicherzustellen, auch im Hinblick auf die Meinungs- und Ausdrucksfreiheit.
III. Rechtlicher Rahmen
• 13.
Deutschland ist Vertragspartei einer Vielzahl internationaler und regionaler Menschenrechtsübereinkommen, darunter der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) samt Fakultativprotokoll sowie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Internationale Pakt schützt das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit (Art. 19) sowie die damit verbundenen Rechte auf friedliche Versammlungsfreiheit (Art. 21), Vereinigungsfreiheit (Art. 22) und Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben (Art. 25) – jeweils frei von Diskriminierung (Art. 2 und 26).
• 14.
Die Meinungsfreiheit ist völkerrechtlich ein einschränkbares Recht. Während Artikel 19 Absatz 3 die internationalen Maßstäbe hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und legitimer Zielsetzung festlegt, unter denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden darf, verpflichtet Artikel 20 Absatz 2 die Staaten dazu, das Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, der eine Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt darstellt, zu untersagen.
• 15.
Auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet die Meinungsfreiheit und sieht ähnliche Gründe für deren Einschränkung vor (Art. 10).
• 16.
Meinungsfreiheit, Medienfreiheit sowie Wissenschafts- und Kunstfreiheit genießen in Deutschland einen starken verfassungsrechtlichen Schutz. Das Grundgesetz bekennt sich bereits eingangs zur Würde des Menschen sowie zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte. Es garantiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3). Die Bestimmung zur Meinungs- und Äußerungsfreiheit (Art. 5) legt fest, dass keine Zensur stattfindet, und garantiert ausdrücklich die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Sie schreibt jedoch vor, dass Äußerungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze erfolgen müssen und weder das Recht auf persönliche Ehre noch den Schutz von Kindern verletzen dürfen.
• 17.
Mehrere Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) untersagen bestimmte Formen der Äußerung oder schränken diese ein. § 130 StGB stellt Geschichtsrevisionismus, die Aufstachelung zu Hass gegen nationale oder religiöse Gruppen sowie Beleidigungen, die die Menschenwürde angreifen (Volksverhetzung), unter Strafe. „Schmähkritik“ und Verleumdung sind nach den §§ 185, 186 und 187 strafbar. § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht für die Beleidigung von Amtsträgern verschärfte Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug vor.
• 18.
Das Strafgesetzbuch enthält einige Straftatbestände mit Bezug zur Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung, die Auswirkungen auf die Meinungsäußerung haben. § 86a StGB untersagt die Verbreitung oder das Zeigen von Symbolen sowie die Verwendung von Parolen „verfassungswidriger Organisationen“ – hierzu zählen Vereinigungen, die von Bundes- oder Landesinnenministerien benannt wurden, sowie politische Parteien, die durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verboten wurden, oder Organisationen auf der EU-Terrorliste, unabhängig davon, ob sie in Deutschland aktiv oder verboten sind. Verstöße gegen diese Verbote werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Für § 86a gelten Ausnahmen, etwa im Kontext der staatsbürgerlichen Bildung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre sowie der Berichterstattung über aktuelle oder historische Ereignisse. Die Mitgliedschaft in sowie die Unterstützung von kriminellen Vereinigungen sind nach § 129 Abs. 1 StGB verboten; für inländische und ausländische terroristische Vereinigungen gelten die §§ 129a und 129b.
• 19.
Die Tätigkeit des deutschen Inlandsnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), die durch das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt ist, ist für die Meinungsfreiheit von Bedeutung. Da das BfV darauf ausgerichtet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu erkennen, bevor sie sich zu Straftaten entwickeln, umfasst seine Tätigkeit regelmäßig die Beobachtung von Äußerungen, was das Recht auf Meinungsfreiheit berührt. Eine Gruppierung, bei der der Verdacht auf verfassungsfeindliches Verhalten besteht, kann wie folgt eingestuft werden: (1) Prüffall; (2) Verdachtsfall (bei Verdacht auf extremistische Bestrebungen oder Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen zur Überprüfung eines Verdachts); und (3) gesichert extremistische Bestrebung (wenn hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen). Der Begriff „Extremismus“ ist im deutschen Recht nicht definiert, sondern stützt sich auf die Einstufung durch das BfV.2
• 20.
Weitere für die Meinungsfreiheit relevante Rechtsvorschriften sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) der Europäischen Union in Deutschland dient. Für die Umsetzung des DDG ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Auch das Europäische Medienfreiheitsgesetz, das europaweite Regeln zum Schutz der Medienvielfalt festlegt, findet in Deutschland Anwendung.
IV. Wichtigste Ergebnisse
A. Hassrede, Angst und Ausgrenzung
• 21.
• Das Klima für Meinungsäußerung und Information in Deutschland wird zunehmend polarisiert, angespannt und spaltend, wodurch der Raum für die sichere Ausübung der Meinungsfreiheit durch alle eingeschränkt wird.3
• 22.
• Viele Personen, mit denen der Sonderberichterstatter sprach – darunter Mitglieder der jüdischen Gemeinde, Palästina-Aktivisten und Politikerinnen – beklagten sich über direkte oder allgemeinere Angriffe gegen sie im Internet und im realen Leben, die ihnen Angst machten, sich öffentlich zu äußern. Personen, die rechts- oder linksgerichtete Ideologien vertreten, fühlten sich vom Mainstream-Diskurs ausgeschlossen und zeigten sich besorgt über staatliche Überwachung. Wissenschaftler*innen, Journalist*innen und Akteure der Zivilgesellschaft beschrieben ein zunehmendes Unbehagen dabei, ihre Ansichten zu kontroversen Themen zu äußern, aus Angst, zur Zielscheibe von Angriffen zu werden – eine Dynamik, die einige Gesprächspartner*innen als „vorbeugenden Gehorsam“ bezeichneten.
• 23.
• Der Sonderberichterstatter ist alarmiert über den Anstieg des Antisemitismus in Deutschland seit Oktober 2023, der ein bereits zuvor bestehendes ernstes Problem noch verschärft hat.4 Gewaltandrohungen, Übergriffe sowie die Zerstörung und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der jüdischen Gemeinde haben sich zwischen 2022 und 2024 mehr als verdoppelt. 5 Daten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ergaben, dass zwei Drittel der Juden in Deutschland angaben, „ständig“ mit Antisemitismus im Internet konfrontiert zu sein.6 Über drei Viertel vermieden es zumindest gelegentlich, aus Angst vor Gewalt in der Öffentlichkeit Zeichen ihres Glaubens zu tragen. Bei einem Treffen mit dem Sonderberichterstatter beschrieb eine Gruppe jüdischer Studierender, dass sie sich auf dem Campus so bedroht fühlten, dass sie aus Angst vor Angriffen Zeichen ihres Glaubens versteckten oder Vorlesungen schwänzten, bis es ihnen gelang, die Universität davon zu überzeugen, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Sicherheit zu ergreifen.
• 24.
• Die Sonderberichterstatterin begrüßt die verschiedenen politischen, institutionellen und konkreten Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von Antisemitismus, wie beispielsweise die Nationale Strategie gegen Antisemitismus und für das jüdische Leben, die Ernennung eines Beauftragten der Bundesregierung für das jüdische Leben und die Bekämpfung von Antisemitismus sowie Mittel zur Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen. Es ist jedoch noch viel mehr erforderlich. Sie ermutigt die Behörden, in Absprache mit der jüdischen Gemeinschaft weitere Anstrengungen zu unternehmen.
• 25.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit ernster Besorgnis fest, dass sich die Zahl der gewaltsamen antimuslimischen Übergriffe zwischen 202
Meine Meinung ist, dass der Bericht in Teilen die Verurteilung Israels legitimiert. So wird die antisemitische Parole "From the river....", die eine klare Vernichtung des israelischen Volkes zum Ziel hat, als legitime Äußerung umgeframt. Ähnliches bei der BDS Initiative. Auf der anderen Seite ist sie besorgt über den extrem steigenden Antisemitismus seitdem 7. Oktober. Ziemlich widersprüchlich. Und offensichtlich will der Bericht die links -und rechtsextremen, sowie islamistischen Ränder zufriedenstellen. People pleasing. Die UN hat leider teilweise Angst davor, Böses beim Namen zu nennen!
I. Einleitung
II. Kontext
III. Rechtlicher Rahmen
IV. Wichtigste Ergebnisse
A. Hassrede, Angst und Ausgrenzung
B. Einschränkungen der Meinungsäußerung, der Interessenvertretung und des Aktivismus
C. Beeinträchtigung der akademischen und kulturellen Freiheit
D. Medien und digitaler Raum
V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
A. Inklusion und Nichtdiskriminierung
B. Interessenvertretung und Aktivismus
C. Rechtliche und politische Reformen
D. Akademische und künstlerische Freiheit
E. Medienfreiheit und digitale Regulierung
Zusammenfassung
Die Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung hat vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 einen offiziellen Länderbesuch in Deutschland durchgeführt. In diesem Bericht identifiziert sie wichtige Trends, die die Meinungsfreiheit in Deutschland beeinflussen, darunter die zunehmende Polarisierung der Gesellschaft, die Einschüchterung der Meinungsäußerung sowie einen Anstieg von Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Hassreden gegen Migranten und Minderheiten. Sie würdigt zwar den starken verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenrechte in Deutschland, eine starke, unabhängige Justiz, vielfältige Medien sowie Initiativen im digitalen Bereich, äußert jedoch Besorgnis über den übermäßigen Einsatz des Strafrechts zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit Palästina sowie klimabezogenen Interessenvertretungen und Aktivismus. Sie fordert die Regierung auf, rechtliche und politische Reformen durchzuführen, um die Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu stärken, und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Akteuren Antisemitismus, antimuslimischen Hass und andere Formen von Hassrede zu bekämpfen sowie in digitale und mediale Kompetenz und andere Maßnahmen zu investieren, um sichere und pluralistische Räume online und offline für alle zu erweitern.
I. Einleitung
• 1.
• Die Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, Irene Khan, unternahm vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2026 einen offiziellen Länderbesuch in Deutschland; dies war der erste Besuch dieser Art in diesem Land seit der Einrichtung dieses Mandats im Jahr 1993. Der Besuch erfolgte im Einklang mit der ständigen Einladung der deutschen Regierung an alle Sonderverfahren und gemäß der Resolution 52/9 des Menschenrechtsrats vom 3. April 2023.
• 2.
• Die Sonderberichterstatterin besuchte Berlin, Leipzig, Dresden, Köln, Düsseldorf und Karlsruhe. Hauptzweck des Besuchs war es, den Stand der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit in Deutschland im Lichte internationaler Menschenrechtsnormen und -standards zu bewerten und auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse Empfehlungen auszusprechen.
• 3.
• Auf Bundesebene traf die Sonderberichterstatterin mit Vertretern des Auswärtigen Amts (GFFO) sowie des Innen- und des Justizministeriums zusammen und besuchte die Bundestagsausschüsse für digitale Transformation und Regierungsmodernisierung sowie für Inneres. Sie hatte die Ehre, die Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aufzusuchen. Außerdem traf sie sich mit dem Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dem Beauftragten der Bundesregierung für das jüdische Leben in Deutschland und die Bekämpfung von Antisemitismus, dem Bundesbeauftragten für Gleichbehandlung, Vertretern des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Bundesnetzagentur, der Kommission für Medienkonzentration sowie dem Generaldirektor der Deutschen Welle.
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• 4. Auf Landesebene traf die Sonderberichterstatterin in Berlin mit dem Staatssekretär im Innenministerium, hochrangigen Vertretern der Polizei und dem Generalstaatsanwalt zusammen. In Sachsen traf sie sich mit dem Justizminister, dem Generalstaatsanwalt, dem Minister für Soziales, Gesundheit und sozialen Zusammenhalt sowie mit der Landesmedienanstalt und dem Beauftragten für das jüdische Leben. In Nordrhein-Westfalen traf die Sonderberichterstatterin den Minister für Bundes-, Europa- und internationale Angelegenheiten sowie für Medien, den Leiter der Landeskanzlei Nordrhein-Westfalen, den Justizminister und den Beauftragten für die Bekämpfung von Antisemitismus, jüdisches Leben und Gedenkkultur sowie den Leiter der Generaldirektion für Polizei und den Direktor der Landesmedienanstalt.
• 5. Auf kommunaler Ebene traf die Sonderberichterstatterin die stellvertretenden Bürgermeister und Beamten von Leipzig und Köln. Es wurde um ein Treffen mit dem Bürgermeister von Berlin gebeten, dieser stand jedoch nicht zur Verfügung.
• 6. Die Sonderberichterstatterin traf sich mit einer Vielzahl von Akteuren der Zivilgesellschaft aus dem ganzen Land, darunter Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Medienvertreter, Wissenschaftler, Studierende, Künstler, Rechts- und Politikexperten sowie Mitglieder der großen politischen Parteien. Darüber hinaus erhielt sie im Vorfeld des Besuchs über 140 schriftliche Stellungnahmen von der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen als Antwort auf ihren Aufruf zur Einreichung von Beiträgen. Viele Einzelpersonen legten schriftliche oder mündliche persönliche Erfahrungsberichte vor, die der Sonderberichterstatterin halfen, ihre Erkenntnisse auf die Lebenserfahrungen der Rechteinhaber zu stützen.
• 7. Die Sonderberichterstatterin dankt der Regierung für die Einladung und die Ermöglichung des Besuchs sowie den Beamten und Institutionen für ihr umfassendes, offenes und konstruktives Engagement. Sie dankt den Vertretern der Zivilgesellschaft und den Einzelpersonen dafür, dass sie ihr großzügig ihre Zeit gewidmet und ihre Informationen, Erfahrungen und Erkenntnisse mit ihr geteilt haben.
II. Kontext
• 8.
• Das Recht auf freie Meinungsäußerung in Deutschland befindet sich im Auge eines perfekten Sturms komplexer Herausforderungen: eine zunehmend polarisierte politische Landschaft, geprägt vom Aufkommen ausgrenzender Ideologien, die darauf abzielen, die Meinungsfreiheit zu verzerren und als Waffe einzusetzen; zunehmender Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und andere Formen von Hassrede gegen Minderheiten und Migranten; sich weiterentwickelnde neue Technologien, die sowohl die Möglichkeiten als auch die Risiken der Meinungsäußerung erweitern; sowie eine wachsende Tendenz, das Strafrecht zur Einschränkung der Meinungsäußerung einzusetzen.
• 9.
• Während ihres Länderbesuchs konnte sich die Sonderberichterstatterin nicht nur mit den Herausforderungen für die Meinungsfreiheit im Land befassen, sondern auch mit den laufenden Bemühungen und möglichen Lösungen verschiedener Akteure. Sie ist der Ansicht, dass Deutschland dank seiner soliden verfassungsrechtlichen Garantien für die Meinungsfreiheit und andere Menschenrechte, einer starken und unabhängigen Justiz, einer dynamischen Zivilgesellschaft, unabhängiger und vielfältiger Medien sowie Initiativen zur Bewältigung neuer Herausforderungen im digitalen Bereich gut aufgestellt ist, um diese Herausforderungen zu meistern. Sie würdigt das Engagement der Regierung für den Schutz und die Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit für alle, und begrüßt die Bereitschaft der Regierung, mit dem internationalen Menschenrechtssystem und insbesondere mit ihrem Mandat zusammenzuarbeiten. Die Schwere der Bedrohungen für die Meinungsfreiheit in Deutschland sollte jedoch im aktuellen innenpolitischen und globalen politischen Klima nicht unterschätzt werden.
• 10.
• Deutschland befindet sich an einem Wendepunkt. Die Bundestagswahl 2025 hat die deutsche Politik dramatisch verändert: Die drei Parteien der ehemaligen Regierungskoalition verloren an Zustimmung, während die rechtsextreme Alternative für Deutschland (AfD) ihren Stimmenanteil verdoppelte und trotz ihrer ausgrenzenden Rhetorik und Positionen zur zweitgrößten Partei des Landes aufstieg. Eine Umfrage offenbarte eine krasse Kluft in der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit unter den politischen Parteien. Während 78 % der Wähler der Grünen und 61 % der Wähler der Sozialdemokratischen Partei keine Einschränkungen der Meinungsfreiheit wahrnehmen, teilen nur 12 % der AfD-Anhänger diese Ansicht. 1 Die Zahlen verdeutlichen nicht nur die Polarisierung der deutschen Gesellschaft, sondern auch – in ihrem Zentrum – eine tiefe Kluft im Verständnis dessen, was Meinungsfreiheit ausmacht.
• 11.
• Während des Besuchs teilten die Regierung und der parlamentarische Ausschuss dem Sonderberichterstatter ihre Überzeugung mit, dass es angesichts der deutschen Geschichte und des politischen Kontexts erforderlich sei, die Demokratie vor der Vereinnahmung durch autoritäre Kräfte zu schützen und Antisemitismus sowie terroristische Bedrohungen zu bekämpfen, was Einschränkungen der Meinungsäußerung erfordere, unter anderem durch den Einsatz von Anti-Terror-Gesetzen, strafrechtlichen Äußerungsdelikten und Überwachungsinstrumenten. Die Sonderberichterstatterin nimmt zwar die Position der Regierung zur Kenntnis, ist jedoch besorgt über die Gleichsetzung von Aktivismus und Engagement mit Antisemitismus und Terrorismus sowie über die Vereinbarkeit eines strafrechtlichen und sicherheitsorientierten Ansatzes mit internationalen Menschenrechtsstandards. Darüber hinaus befürchtet sie, dass ein solcher Ansatz die Gefahr birgt, den Raum für eine vielfältige, sinnvolle Debatte zum Aufbau gemeinsamer Werte in einer demokratischen Gesellschaft einzuschränken, und dass dadurch das Risiko steigen könnte, dass große Teile der Öffentlichkeit das Vertrauen in genau jene Institutionen verlieren, die die Regierung zu schützen versucht.
• 12.
• Bei der Bewertung des Engagements Deutschlands für die Meinungsfreiheit möchte die Sonderberichterstatterin die bedeutende Rolle würdigen, die Deutschland bei der Förderung der Meinungsfreiheit im Ausland spielt. Sie lobt Deutschland für sein Eintreten für die Meinungsfreiheit und seine aktive Rolle in der „Media Freedom Coalition“ sowie für die Unterstützung mehrerer Programme zum Schutz von gefährdeten ausländischen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern und Künstlern. Deutschlands Engagement im Menschenrechtsrat, unter anderem als dessen ehemaliger Vorsitz, die derzeitige Präsidentschaft des ehemaligen Außenministers in der Generalversammlung sowie die Kandidatur für den Sicherheitsrat für den Zeitraum 2027–2028 sind allesamt Zeichen für Deutschlands Bekenntnis zur regelbasierten Weltordnung, zum Völkerrecht und zu den Menschenrechten. Dies weckt hohe Erwartungen an Deutschlands Engagement und Entschlossenheit, eine wirksame Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Inland sicherzustellen, auch im Hinblick auf die Meinungs- und Ausdrucksfreiheit.
III. Rechtlicher Rahmen
• 13.
Deutschland ist Vertragspartei einer Vielzahl internationaler und regionaler Menschenrechtsübereinkommen, darunter der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) samt Fakultativprotokoll sowie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Internationale Pakt schützt das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit (Art. 19) sowie die damit verbundenen Rechte auf friedliche Versammlungsfreiheit (Art. 21), Vereinigungsfreiheit (Art. 22) und Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben (Art. 25) – jeweils frei von Diskriminierung (Art. 2 und 26).
• 14.
Die Meinungsfreiheit ist völkerrechtlich ein einschränkbares Recht. Während Artikel 19 Absatz 3 die internationalen Maßstäbe hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und legitimer Zielsetzung festlegt, unter denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden darf, verpflichtet Artikel 20 Absatz 2 die Staaten dazu, das Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, der eine Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt darstellt, zu untersagen.
• 15.
Auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet die Meinungsfreiheit und sieht ähnliche Gründe für deren Einschränkung vor (Art. 10).
• 16.
Meinungsfreiheit, Medienfreiheit sowie Wissenschafts- und Kunstfreiheit genießen in Deutschland einen starken verfassungsrechtlichen Schutz. Das Grundgesetz bekennt sich bereits eingangs zur Würde des Menschen sowie zur Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte. Es garantiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3). Die Bestimmung zur Meinungs- und Äußerungsfreiheit (Art. 5) legt fest, dass keine Zensur stattfindet, und garantiert ausdrücklich die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Sie schreibt jedoch vor, dass Äußerungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze erfolgen müssen und weder das Recht auf persönliche Ehre noch den Schutz von Kindern verletzen dürfen.
• 17.
Mehrere Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) untersagen bestimmte Formen der Äußerung oder schränken diese ein. § 130 StGB stellt Geschichtsrevisionismus, die Aufstachelung zu Hass gegen nationale oder religiöse Gruppen sowie Beleidigungen, die die Menschenwürde angreifen (Volksverhetzung), unter Strafe. „Schmähkritik“ und Verleumdung sind nach den §§ 185, 186 und 187 strafbar. § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht für die Beleidigung von Amtsträgern verschärfte Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug vor.
• 18.
Das Strafgesetzbuch enthält einige Straftatbestände mit Bezug zur Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung, die Auswirkungen auf die Meinungsäußerung haben. § 86a StGB untersagt die Verbreitung oder das Zeigen von Symbolen sowie die Verwendung von Parolen „verfassungswidriger Organisationen“ – hierzu zählen Vereinigungen, die von Bundes- oder Landesinnenministerien benannt wurden, sowie politische Parteien, die durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verboten wurden, oder Organisationen auf der EU-Terrorliste, unabhängig davon, ob sie in Deutschland aktiv oder verboten sind. Verstöße gegen diese Verbote werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Für § 86a gelten Ausnahmen, etwa im Kontext der staatsbürgerlichen Bildung, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre sowie der Berichterstattung über aktuelle oder historische Ereignisse. Die Mitgliedschaft in sowie die Unterstützung von kriminellen Vereinigungen sind nach § 129 Abs. 1 StGB verboten; für inländische und ausländische terroristische Vereinigungen gelten die §§ 129a und 129b.
• 19.
Die Tätigkeit des deutschen Inlandsnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), die durch das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt ist, ist für die Meinungsfreiheit von Bedeutung. Da das BfV darauf ausgerichtet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu erkennen, bevor sie sich zu Straftaten entwickeln, umfasst seine Tätigkeit regelmäßig die Beobachtung von Äußerungen, was das Recht auf Meinungsfreiheit berührt. Eine Gruppierung, bei der der Verdacht auf verfassungsfeindliches Verhalten besteht, kann wie folgt eingestuft werden: (1) Prüffall; (2) Verdachtsfall (bei Verdacht auf extremistische Bestrebungen oder Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen zur Überprüfung eines Verdachts); und (3) gesichert extremistische Bestrebung (wenn hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen). Der Begriff „Extremismus“ ist im deutschen Recht nicht definiert, sondern stützt sich auf die Einstufung durch das BfV.2
• 20.
Weitere für die Meinungsfreiheit relevante Rechtsvorschriften sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das der Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) der Europäischen Union in Deutschland dient. Für die Umsetzung des DDG ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Auch das Europäische Medienfreiheitsgesetz, das europaweite Regeln zum Schutz der Medienvielfalt festlegt, findet in Deutschland Anwendung.
IV. Wichtigste Ergebnisse
A. Hassrede, Angst und Ausgrenzung
• 21.
• Das Klima für Meinungsäußerung und Information in Deutschland wird zunehmend polarisiert, angespannt und spaltend, wodurch der Raum für die sichere Ausübung der Meinungsfreiheit durch alle eingeschränkt wird.3
• 22.
• Viele Personen, mit denen der Sonderberichterstatter sprach – darunter Mitglieder der jüdischen Gemeinde, Palästina-Aktivisten und Politikerinnen – beklagten sich über direkte oder allgemeinere Angriffe gegen sie im Internet und im realen Leben, die ihnen Angst machten, sich öffentlich zu äußern. Personen, die rechts- oder linksgerichtete Ideologien vertreten, fühlten sich vom Mainstream-Diskurs ausgeschlossen und zeigten sich besorgt über staatliche Überwachung. Wissenschaftler*innen, Journalist*innen und Akteure der Zivilgesellschaft beschrieben ein zunehmendes Unbehagen dabei, ihre Ansichten zu kontroversen Themen zu äußern, aus Angst, zur Zielscheibe von Angriffen zu werden – eine Dynamik, die einige Gesprächspartner*innen als „vorbeugenden Gehorsam“ bezeichneten.
• 23.
• Der Sonderberichterstatter ist alarmiert über den Anstieg des Antisemitismus in Deutschland seit Oktober 2023, der ein bereits zuvor bestehendes ernstes Problem noch verschärft hat.4 Gewaltandrohungen, Übergriffe sowie die Zerstörung und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der jüdischen Gemeinde haben sich zwischen 2022 und 2024 mehr als verdoppelt. 5 Daten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ergaben, dass zwei Drittel der Juden in Deutschland angaben, „ständig“ mit Antisemitismus im Internet konfrontiert zu sein.6 Über drei Viertel vermieden es zumindest gelegentlich, aus Angst vor Gewalt in der Öffentlichkeit Zeichen ihres Glaubens zu tragen. Bei einem Treffen mit dem Sonderberichterstatter beschrieb eine Gruppe jüdischer Studierender, dass sie sich auf dem Campus so bedroht fühlten, dass sie aus Angst vor Angriffen Zeichen ihres Glaubens versteckten oder Vorlesungen schwänzten, bis es ihnen gelang, die Universität davon zu überzeugen, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Sicherheit zu ergreifen.
• 24.
• Die Sonderberichterstatterin begrüßt die verschiedenen politischen, institutionellen und konkreten Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von Antisemitismus, wie beispielsweise die Nationale Strategie gegen Antisemitismus und für das jüdische Leben, die Ernennung eines Beauftragten der Bundesregierung für das jüdische Leben und die Bekämpfung von Antisemitismus sowie Mittel zur Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen. Es ist jedoch noch viel mehr erforderlich. Sie ermutigt die Behörden, in Absprache mit der jüdischen Gemeinschaft weitere Anstrengungen zu unternehmen.
• 25.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit ernster Besorgnis fest, dass sich die Zahl der gewaltsamen antimuslimischen Übergriffe zwischen 202
Kommentare
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israelgreece2019 23.07.2026 17:15
Rhetorisch für jeden etwas dabei. Viele Worte ohne konkrete Aussagen. Der Punkt 25 ist nicht vollständig. Hast Du den "Rest" noch irgendwo??
Komfortzone 23.07.2026 17:53
• 25.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit ernster Besorgnis fest, dass sich die Zahl der gewaltsamen antimuslimischen Übergriffe zwischen 2022 und 2024 nahezu verdoppelt hat, wobei sich fast die Hälfte der Muslime nicht als Teil der deutschen Gesellschaft akzeptiert fühlt. 7 In Gesprächen mit dem Sonderberichterstatter hoben palästinensische, arabische und andere muslimische Vertreter strukturelle Faktoren hervor – darunter die Kriminalisierung ihrer kulturellen und politischen Ausdrucksformen im Kontext des Gaza-Konflikts, stigmatisierende Mediendarstellungen und eine unterschiedliche polizeiliche Behandlung –, die ihrer Ansicht nach ihre freie Meinungsäußerung einschränken. Diese Faktoren haben ihre Angst vor und ihr Misstrauen gegenüber den Behörden verstärkt. Auch Schwarze Menschen, kurdische Gemeinschaften, Migranten und andere „People of Colour“ berichteten von Sicherheitsbedrohungen und vorherrschenden öffentlichen Narrativen, die sie als Außenseiter darstellen; dies hält sie von der Teilnahme an der öffentlichen Debatte ab und verstärkt ihre Marginalisierung.
• 26.
• Das Gefühl der Marginalisierung, das zu einer abschreckenden Wirkung auf die Meinungsäußerung beiträgt, wurde durch politische Rhetorik noch verstärkt. So heißt es beispielsweise im Parteiprogramm der AfD: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“.8 Ein weiteres Beispiel ist die Verdreifachung gewaltsamer Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte zwischen 2022 und 2024, als die Hetze gegen Migranten zu einem zentralen Streitpunkt in der deutschen Politik wurde.9 Gemeinschaften, die ethnischen, religiösen oder durch Rassismus diskriminierten Minderheiten angehören, befürchten, dass sich hasserfüllte Rhetorik und Feindseligkeit – insbesondere gegenüber Migranten – infolge des politischen Aufstiegs der AfD im politischen Mainstream-Diskurs normalisiert haben, da andere Parteien versuchen, diese an Schärfe zu übertreffen, um an Beliebtheit zu gewinnen. Sie betrachten die zunehmende Verwendung des Begriffs „importierter Antisemitismus“ im Zusammenhang mit Migranten aus Nordafrika und dem Nahen Osten in der etablierten Politik als Versuch, diese zu stigmatisieren und von anderen Erscheinungsformen des Antisemitismus in der deutschen Gesellschaft abzulenken.
• 27.
• Auch Kulturkämpfe und Angriffe auf die sogenannte „Woke-Kultur“ oder „Wokeness“ haben im politischen Diskurs an Bedeutung gewonnen. Im Vorfeld der Bundestagswahl im Februar 2025 warb AfD-Chefin Alice Weidel mit dem Versprechen, den von ihr so bezeichneten „queer-woken Wahnsinn“ zu beseitigen, und vertrat zugleich eine migrationsfeindliche Haltung.
• 28.
• Es ist ein deutlicher Anstieg antifeministischer, sexistischer und transfeindlicher Einstellungen zu verzeichnen, wenngleich die Ausprägung dieser Trends regional variiert. Frauen und Angehörige der LGBTQ+-Community werden gezielt Opfer von Angriffen im digitalen und analogen Raum; insbesondere in Ostdeutschland hat die Zahl frauenfeindlicher Hasskriminalität in den letzten Jahren stark zugenommen.
• 29.
• Es gibt einen alarmierenden Anstieg von Drohungen und Gewalt aufgrund politischer Ansichten. Berichten zufolge kam es allein im Jahr 2024 bundesweit zu mindestens 85 physischen Übergriffen auf Politiker und politische Parteien.12 Kommunalbehörden in Köln und Leipzig berichteten dem Sonderberichterstatter von einer Eskalation der Angriffe auf Kommunalpolitiker; dazu gehöre auch eine stark zunehmende Hetze gegen Politikerinnen in den sozialen Medien, wobei insbesondere Politikerinnen mit Migrationshintergrund ins Visier genommen würden.
• 30.
• Empirische Belege zeigen, dass ein Großteil der politischen Gewalt von rechtsextremen Gruppen – einschließlich solcher mit Verbindungen zur AfD – sowie in geringerem Maße von linksextremen Gruppen ausgeht.13 Die AfD hingegen sieht sich von den Behörden zensiert und im Vergleich zu anderen politischen Parteien mit zweierlei Maß gemessen; diese Maßnahmen beeinträchtigten ihre Teilhabe am öffentlichen Leben.
B. Einschränkungen der Meinungsäußerung, der Interessenvertretung und des Aktivismus
• 31.
• Berichte internationaler und lokaler Menschenrechtsorganisationen sowie Aussagen von Einzelpersonen deuten darauf hin, dass pro-palästinensisches Engagement und Klimaschutzaktivismus in Deutschland weiterhin durch die Behörden unangemessen unterdrückt werden – etwa durch Einschränkungen von Protesten sowie die Anwendung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Terrorismusbekämpfung, „Propaganda“ und Hasskriminalität. Der Sonderberichterstatter ist zudem besorgt über die erhebliche Unschärfe bei der Definition von Begriffen wie „Antisemitismus“ und „Extremismus“; dies führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit und verunsichert die Betroffenen, was eine drastische abschreckende Wirkung („chilling effect“) zur Folge hat.
1. Beschränkungen öffentlicher Proteste
• 32.
• Nach den Angriffen der Hamas auf Israel im Oktober 2023 und dem Krieg Israels im Gazastreifen nahm der palästinensisch-bezogene Aktivismus in Deutschland stark zu; gleiches galt für Berichte über Protestverbote, Einschränkungen der Meinungsäußerung und Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbehörden. Anfang 2025 äußerte der Sonderberichterstatter – gemeinsam mit anderen Sonderberichterstattern – gegenüber der Bundesregierung seine ernste Besorgnis über Verbote und Beschränkungen friedlicher Proteste, Parolen und Symbole, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, unverhältnismäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstrierende, Abschiebungsdrohungen gegen Einzelpersonen sowie Hausdurchsuchungen bei Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern.14 In ihrer Antwort bekräftigte die Regierung ihr Bekenntnis zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie zu anderen menschenrechtlichen Standards; sie betonte, dass nur wenige Versammlungen aus Sicherheitsgründen als letztes Mittel verboten oder eingeschränkt worden seien und dass das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfolgt sei, um gegen eine kleine Gruppe zunehmend gewalttätiger Demonstrierender vorzugehen.
• 33.
• Während des Besuchs des Sonderberichterstatters lieferten Vertreter von Landes- und Kommunalbehörden weitere Informationen. In Nordrhein-Westfalen fanden zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 31. März 2024 insgesamt 632 Versammlungen mit Bezug zum Nahostkonflikt statt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt acht Versammlungen von der zuständigen Polizeibehörde untersagt. Sieben dieser acht Versammlungen fanden statt, nachdem die Angelegenheit vor das Verwaltungsgericht gebracht worden war. Die Berliner Polizeibehörden teilten mit, dass zwischen dem 7. Oktober 2023 und Mitte Februar 2026 1.140 propalästinensische Demonstrationen in Berlin stattfanden, von denen lediglich 25 aus Sicherheitsgründen untersagt wurden – vorwiegend in den Wochen unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023. Die Behörden betonten erneut, dass die Mehrheit der Demonstrierenden zwar friedlich blieb, einige jedoch zu gewalttätigen und strafbaren Handlungen griffen, und dass das Vorgehen der Polizei den Umständen angemessen und rechtskonform gewesen sei.
• 34.
• Vertreter der Zivilgesellschaft merkten an, dass die Zahl der Verbote im vergangenen Jahr zwar zurückgegangen sei, weiterhin jedoch Beschränkungen für Proteste verhängt würden; diese reichten von Vorgaben zu Ort und Art der Demonstrationszüge bis hin zu Einschränkungen hinsichtlich der verwendeten Symbole, Parolen oder Sprachen. Sie äußerten Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen und kritisierten, dass die Polizei nicht gezielt gegen die kleine Gruppe gewalttätiger Personen vorgehe, während sie anderen friedliche Proteste ermögliche.
• 35.
• Insgesamt besteht weiterhin eine große Diskrepanz zwischen den Informationen, die der Sonderberichterstatter von Betroffenen und angesehenen zivilgesellschaftlichen Organisationen einerseits sowie von den Behörden andererseits erhalten hat – insbesondere in Bezug auf das Verhalten der Polizei, Beschränkungen, Schikanen, Festnahmen und die Anwendung von Gewalt gegen propalästinensische Aktivisten; dies spiegelt ein gegenseitiges Misstrauen wider. Bemerkenswert ist, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte eine unabhängige Untersuchung auf Bundesebene zur Anwendung unverhältnismäßiger Polizeigewalt gegen Demonstrierende bei Klimaprotesten und Solidaritätskundgebungen für Palästina empfohlen hat.
2. Kriminalisierung und Sicherheitsfokussierung der Meinungsäußerung
• 36.
• Zwischen Oktober 2023 und Januar 2026 erhoben die Berliner Behörden mehr als 2.100 Anklagen wegen „Propaganda“-Delikten – darunter 994 Fälle von Volksverhetzung – im Zusammenhang mit propalästinensischem Aktivismus. Einem breiten Erfahrungswissen zufolge wird ein erheblicher Teil dieser Verfahren von den Gerichten eingestellt oder von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen, häufig nach Absprachen mit den Beschuldigten; dies deutet auf eine übermäßige Inanspruchnahme strafrechtlicher Verfolgung hin.
• 37.
• Viele der Anklagen beziehen sich auf die Verwendung der Parole „From the River to the Sea“ (Vom Fluss bis zum Meer); diese wurde im November 2023 vom Bundesinnenministerium auf der Grundlage von § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) verboten, der die Verwendung von Parolen oder Symbolen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen untersagt. Die gerichtliche Praxis im Zusammenhang mit dem verbotenen Slogan ist sehr uneinheitlich; bisweilen kommen selbst innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs unterschiedliche Entscheidungen zustande. Diese Inkonsistenz hat zuweilen zu absurden Ergebnissen geführt. So berichtete man dem Sonderberichterstatter beispielsweise von einem Aktivisten in Düsseldorf, der nach dem Rufen des Slogans während einer öffentlichen Versammlung freigesprochen wurde – nur um kurz darauf von der Polizei zu erfahren, dass man erneut Anklage gegen ihn erheben würde, sollte er den Slogan wiederholen.
• 38.
• Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot des Slogans ist mit den völkerrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Meinungsfreiheit unvereinbar. Der Sonderberichterstatter nahm eine gewisse Beunruhigung sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verbots als Grundlage für Strafverfolgungsmaßnahmen wahr. Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen eines anhängigen Revisionsverfahrens darüber entscheidet, ob der Slogan ein Kennzeichen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 86a StGB darstellt. Der Sonderberichterstatter hofft, dass das Gericht Rechtsklarheit hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Kriminalisierung eines Slogans schafft, der von verschiedensten Akteuren für unterschiedlichste Zwecke verwendet wird.
• 39.
• Ein generelles Verbot oder eine Kriminalisierung allein aufgrund der Äußerung eines Slogans ist unverhältnismäßig und steht nicht im Einklang mit dem internationalen Menschenrechtsrecht. Ob ein Slogan in einer konkreten Situation dazu dient, Intoleranz oder Hass gegen Juden zum Ausdruck zu bringen, zu Gewalt aufzuhetzen oder Unterstützung für Terrorismus zu signalisieren, muss im Einzelfall und unter sorgfältiger Analyse des Kontextes beurteilt werden, um festzustellen, ob die Einschränkung gerechtfertigt ist.
• 40.
• Interessenvertretung und Aktivismus wurden nicht nur durch Straftatbestände im Zusammenhang mit Äußerungen eingeschränkt, sondern auch durch Sicherheitsmaßnahmen, die üblicherweise gegen terroristische oder kriminelle Vereinigungen zur Anwendung kommen.
• 41.
• Das BfV hat zwei regionale Gruppen der Palästina-BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) – in Berlin und Bonn – als „Verdachtsfall“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft, wodurch sie der inländischen Überwachung unterliegen. Diese Entscheidung beruhte auf der Einschätzung, dass „einige ihrer Verhaltensweisen die Aufstachelung zu Gewalt und/oder Hass gegen Juden oder Israelis beinhalten“ und dass ihre „mehrdeutigen Forderungen“ nach einem Ende von „Besatzung und Kolonialisierung“ faktisch die Forderung nach der Abschaffung des Staates Israel darstellten, was gewaltbereite extremistische Organisationen anziehe. Die Entscheidung des BfV wurde zudem durch einen nicht bindenden Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 2019 beeinflusst, in dem die BDS-Bewegung als antisemitisch eingestuft und gefordert wurde, ihr den Zugang zu öffentlichen Räumlichkeiten sowie finanzielle Unterstützung zu verweigern und die Bundesländer sowie Städte und Gemeinden zu ähnlichen Maßnahmen zu bewegen. Der Parlamentsbeschluss und die Entscheidung des BfV haben weitreichende Folgen für die BDS-Bewegung.
• 42.
• In einer gemeinsamen Mitteilung an die Bundesregierung im Jahr 2024 wiesen die Sonderberichterstatterin und mehrere ihrer Kollegen darauf hin, dass die Ziele der BDS-Bewegung völkerrechtlich eindeutig gestützt werden, unter anderem durch Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und zahlreiche UN-Resolutionen.15 Sie verwiesen darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass BDS-Aktivitäten eine geschützte Form der Meinungsäußerung darstellen, die von dem völkerrechtlich untersagten Antisemitismus zu unterscheiden ist. Sie hoben hervor, dass mehrere deutsche Gerichte entschieden haben, dass Beschränkungen von BDS-Aktivitäten die Meinungsfreiheit verletzen. Trotz dieser Beweis- und Rechtslage blieben die Entscheidung des BfV und der Parlamentsbeschluss zu BDS unverändert.
• 43.
• Im Bereich des Klimaaktivismus wurden zwischen Juli 2024 und Juni 2025 mehr als 4900 Strafverfahren eingeleitet. Mehrere Gesprächspartner betonten, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle um gewaltfreien zivilen Ungehorsam handelte und nicht um schwere Straftaten oder Gewalttaten, wie sie im öffentlichen Diskurs oft dargestellt werden. In einer gemeinsamen Mitteilung an die Regierung im Jahr 2025 äußerten Sonderberichterstatter Besorgnis über das Vorgehen der Behörden gegen Aktivisten der Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“; dazu gehörten Hausdurchsuchungen, das Einfrieren von Bankkonten, Festnahmen, Überwachungsmaßnahmen sowie Anklagen gemäß § 129 StGB.16 Vor dem Landgericht Potsdam läuft derzeit ein Verfahren gegen mehrere Aktivisten der „Letzten Generation“.
• 44.
• Eine Einstufung der „Letzten Generation“ gemäß § 129 StGB würde nicht nur die unmittelbar Beteiligten treffen, sondern potenziell auch jeden kriminalisieren, der für die Gruppe spendet, sich ehrenamtlich engagiert oder sie medial unterstützt. Die Kriminalisierung von Aktivisten für Klimagerechtigkeit und von Umweltschützern, die sich für Menschenrechte einsetzen, könnte eine erhebende abschreckende Wirkung auf den Klimaaktivismus haben.
3. Unklare Konzepte und politische Maßnahmen
• 45.
• Der Sonderberichterstatter ist besorgt darüber, dass vage, übermäßig weit gefasste oder undefinierte Begriffe und politische Ansätze Entscheidungen zur Einschränkung und Unterdrückung der Meinungsfreiheit bestimmen. Diese mangelnde Klarheit bzw. Mehrdeutigkeit schränkt die Meinungsfreiheit auf eine Weise ein, die nicht mit völkerrechtlichen Standards vereinbar ist.
• 46.
• Erstens verfügt der vom BfV verwendete Begriff „Extremismus“ über keine gesetzliche Definition, obwohl er die Grundlage für die Einstufung durch die Behörde bildet – eine Einstufung, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Personen oder Organisationen haben kann. Organisationen oder Einzelpersonen müssen nicht in kriminelle oder gewalttätige Aktivitäten verwickelt sein, um entsprechend eingestuft zu werden. Die Einstufung beruht häufig auf der Prüfung von Äußerungen, die an sich weder gewalttätig noch kriminell sind, aber politisch im Widerspruch zu den Ansichten der Regierung stehen können. Somit besteht ein hohes Risiko der Voreingenommenheit bei der Einstufung solcher Äußerungen.
• 47.
• Die Regierung hat geltend gemacht, dass die Aktivitäten des BfV keine Grundrechte berühren und dass ihre Maßnahmen selbst dann rechtmäßig wären, „wenn Grundrechte betroffen wären“.17 Die Regierung erklärte, das BfV sei zur Einhaltung internationaler und nationaler menschenrechtlicher Standards verpflichtet und seine Tätigkeit sei verhältnismäßig, da sie einer Kontrolle unterliege.18 Diese pauschalen Behauptungen gehen nicht auf die Risiken eines unbeschränkten Ermessensspielraums ein, wenn ein zentraler Begriff, auf dem die Arbeit des BfV beruht – nämlich „Extremismus“ –, unklar und undefiniert bleibt. Zudem hat die Einstufung als „gesicherte extremistische Bestrebung“ durch das BfV schwerwiegende menschenrechtliche Auswirkungen. Sie kann zu Überwachungsmaßnahmen führen, die eine Reihe von Rechten beeinträchtigen, darunter die Meinungsfreiheit. Darüber hinaus kann die Einstufung durch das BfV eine stigmatisierende Wirkung haben; das Verwaltungsgericht Köln hat anerkannt, dass dies den Ruf einer Person oder Organisation sowie deren Möglichkeiten, im öffentlichen Raum wirksam zu agieren, beeinträchtigen kann.
• 48.
• Zweitens ist die Definition des Begriffs Antisemitismus nicht eindeutig. Ein wesentlicher Punkt der Unklarheit ist die Frage, ob Kritik an Israel als Antisemitismus zu werten ist.
• 49.
• Die Möglichkeit, Kritik an einem beliebigen Staat zu üben, ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Meinungsfreiheit. Die deutsche Regierung hat unmissverständlich erklärt, dass „legitime Kritik“ am Staat Israel nicht eingeschränkt wird, solange sie das Existenzrecht Israels in keiner Weise infrage stellt. 20 Dennoch haben Äußerungen, in denen Israel Völkermord oder Kriegsverbrechen im Gazastreifen, die Rechtswidrigkeit der israelischen Besatzung Palästinas oder das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung vorgeworfen werden, dazu geführt, dass Demonstranten festgenommen, Redner ausgeladen und Künstlern Fördermittel verweigert wurden – mit der Begründung, ihre Kritik an Israel sei antisemitisch.
• 50.
• Die Verwirrung scheint auf die „Arbeitsdefinition“ von Antisemitismus der IHRA zurückzuführen zu sein; diese führt in ihren Beispielen aus, dass „Erscheinungsformen sich gegen den Staat Israel richten können, der als jüdisches Kollektiv verstanden wird“. Die „Arbeitsdefinition“, die von der Bundesregierung 2017 übernommen wurde, wird in Deutschland von verschiedenen Stellen als quasi-rechtliches Instrument genutzt, um Meinungsäußerungen unter Verweis auf Antisemitismus einzuschränken.22 Sie war nie als Rahmen für die Regulierung von Meinungsäußerungen gedacht. Sie ist übermäßig weit gefasst, vage und mehrdeutig und erfüllt nicht die dreistufige Prüfung für die Einschränkung der Meinungsfreiheit, wie sie in Artikel 19 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegt ist.
• 51.
• Der Sonderberichterstatter hat festgestellt, dass die Bundesregierung die Begriffe „israelbezogener Antisemitismus“ und „antizionistischer Antisemitismus“ verwendet. So führt beispielsweise das BfV „israelbezogenen Antisemitismus“ als Indikator für Extremismus und als Rechtfertigung für Überwachungsmaßnahmen an. Vage und dehnbare Antisemitismus-Begriffe stiften Verwirrung und schwächen den Schutz der Rechteinhaber.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit ernster Besorgnis fest, dass sich die Zahl der gewaltsamen antimuslimischen Übergriffe zwischen 2022 und 2024 nahezu verdoppelt hat, wobei sich fast die Hälfte der Muslime nicht als Teil der deutschen Gesellschaft akzeptiert fühlt. 7 In Gesprächen mit dem Sonderberichterstatter hoben palästinensische, arabische und andere muslimische Vertreter strukturelle Faktoren hervor – darunter die Kriminalisierung ihrer kulturellen und politischen Ausdrucksformen im Kontext des Gaza-Konflikts, stigmatisierende Mediendarstellungen und eine unterschiedliche polizeiliche Behandlung –, die ihrer Ansicht nach ihre freie Meinungsäußerung einschränken. Diese Faktoren haben ihre Angst vor und ihr Misstrauen gegenüber den Behörden verstärkt. Auch Schwarze Menschen, kurdische Gemeinschaften, Migranten und andere „People of Colour“ berichteten von Sicherheitsbedrohungen und vorherrschenden öffentlichen Narrativen, die sie als Außenseiter darstellen; dies hält sie von der Teilnahme an der öffentlichen Debatte ab und verstärkt ihre Marginalisierung.
• 26.
• Das Gefühl der Marginalisierung, das zu einer abschreckenden Wirkung auf die Meinungsäußerung beiträgt, wurde durch politische Rhetorik noch verstärkt. So heißt es beispielsweise im Parteiprogramm der AfD: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“.8 Ein weiteres Beispiel ist die Verdreifachung gewaltsamer Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte zwischen 2022 und 2024, als die Hetze gegen Migranten zu einem zentralen Streitpunkt in der deutschen Politik wurde.9 Gemeinschaften, die ethnischen, religiösen oder durch Rassismus diskriminierten Minderheiten angehören, befürchten, dass sich hasserfüllte Rhetorik und Feindseligkeit – insbesondere gegenüber Migranten – infolge des politischen Aufstiegs der AfD im politischen Mainstream-Diskurs normalisiert haben, da andere Parteien versuchen, diese an Schärfe zu übertreffen, um an Beliebtheit zu gewinnen. Sie betrachten die zunehmende Verwendung des Begriffs „importierter Antisemitismus“ im Zusammenhang mit Migranten aus Nordafrika und dem Nahen Osten in der etablierten Politik als Versuch, diese zu stigmatisieren und von anderen Erscheinungsformen des Antisemitismus in der deutschen Gesellschaft abzulenken.
• 27.
• Auch Kulturkämpfe und Angriffe auf die sogenannte „Woke-Kultur“ oder „Wokeness“ haben im politischen Diskurs an Bedeutung gewonnen. Im Vorfeld der Bundestagswahl im Februar 2025 warb AfD-Chefin Alice Weidel mit dem Versprechen, den von ihr so bezeichneten „queer-woken Wahnsinn“ zu beseitigen, und vertrat zugleich eine migrationsfeindliche Haltung.
• 28.
• Es ist ein deutlicher Anstieg antifeministischer, sexistischer und transfeindlicher Einstellungen zu verzeichnen, wenngleich die Ausprägung dieser Trends regional variiert. Frauen und Angehörige der LGBTQ+-Community werden gezielt Opfer von Angriffen im digitalen und analogen Raum; insbesondere in Ostdeutschland hat die Zahl frauenfeindlicher Hasskriminalität in den letzten Jahren stark zugenommen.
• 29.
• Es gibt einen alarmierenden Anstieg von Drohungen und Gewalt aufgrund politischer Ansichten. Berichten zufolge kam es allein im Jahr 2024 bundesweit zu mindestens 85 physischen Übergriffen auf Politiker und politische Parteien.12 Kommunalbehörden in Köln und Leipzig berichteten dem Sonderberichterstatter von einer Eskalation der Angriffe auf Kommunalpolitiker; dazu gehöre auch eine stark zunehmende Hetze gegen Politikerinnen in den sozialen Medien, wobei insbesondere Politikerinnen mit Migrationshintergrund ins Visier genommen würden.
• 30.
• Empirische Belege zeigen, dass ein Großteil der politischen Gewalt von rechtsextremen Gruppen – einschließlich solcher mit Verbindungen zur AfD – sowie in geringerem Maße von linksextremen Gruppen ausgeht.13 Die AfD hingegen sieht sich von den Behörden zensiert und im Vergleich zu anderen politischen Parteien mit zweierlei Maß gemessen; diese Maßnahmen beeinträchtigten ihre Teilhabe am öffentlichen Leben.
B. Einschränkungen der Meinungsäußerung, der Interessenvertretung und des Aktivismus
• 31.
• Berichte internationaler und lokaler Menschenrechtsorganisationen sowie Aussagen von Einzelpersonen deuten darauf hin, dass pro-palästinensisches Engagement und Klimaschutzaktivismus in Deutschland weiterhin durch die Behörden unangemessen unterdrückt werden – etwa durch Einschränkungen von Protesten sowie die Anwendung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Terrorismusbekämpfung, „Propaganda“ und Hasskriminalität. Der Sonderberichterstatter ist zudem besorgt über die erhebliche Unschärfe bei der Definition von Begriffen wie „Antisemitismus“ und „Extremismus“; dies führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit und verunsichert die Betroffenen, was eine drastische abschreckende Wirkung („chilling effect“) zur Folge hat.
1. Beschränkungen öffentlicher Proteste
• 32.
• Nach den Angriffen der Hamas auf Israel im Oktober 2023 und dem Krieg Israels im Gazastreifen nahm der palästinensisch-bezogene Aktivismus in Deutschland stark zu; gleiches galt für Berichte über Protestverbote, Einschränkungen der Meinungsäußerung und Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbehörden. Anfang 2025 äußerte der Sonderberichterstatter – gemeinsam mit anderen Sonderberichterstattern – gegenüber der Bundesregierung seine ernste Besorgnis über Verbote und Beschränkungen friedlicher Proteste, Parolen und Symbole, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, unverhältnismäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstrierende, Abschiebungsdrohungen gegen Einzelpersonen sowie Hausdurchsuchungen bei Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern.14 In ihrer Antwort bekräftigte die Regierung ihr Bekenntnis zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie zu anderen menschenrechtlichen Standards; sie betonte, dass nur wenige Versammlungen aus Sicherheitsgründen als letztes Mittel verboten oder eingeschränkt worden seien und dass das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfolgt sei, um gegen eine kleine Gruppe zunehmend gewalttätiger Demonstrierender vorzugehen.
• 33.
• Während des Besuchs des Sonderberichterstatters lieferten Vertreter von Landes- und Kommunalbehörden weitere Informationen. In Nordrhein-Westfalen fanden zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 31. März 2024 insgesamt 632 Versammlungen mit Bezug zum Nahostkonflikt statt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt acht Versammlungen von der zuständigen Polizeibehörde untersagt. Sieben dieser acht Versammlungen fanden statt, nachdem die Angelegenheit vor das Verwaltungsgericht gebracht worden war. Die Berliner Polizeibehörden teilten mit, dass zwischen dem 7. Oktober 2023 und Mitte Februar 2026 1.140 propalästinensische Demonstrationen in Berlin stattfanden, von denen lediglich 25 aus Sicherheitsgründen untersagt wurden – vorwiegend in den Wochen unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023. Die Behörden betonten erneut, dass die Mehrheit der Demonstrierenden zwar friedlich blieb, einige jedoch zu gewalttätigen und strafbaren Handlungen griffen, und dass das Vorgehen der Polizei den Umständen angemessen und rechtskonform gewesen sei.
• 34.
• Vertreter der Zivilgesellschaft merkten an, dass die Zahl der Verbote im vergangenen Jahr zwar zurückgegangen sei, weiterhin jedoch Beschränkungen für Proteste verhängt würden; diese reichten von Vorgaben zu Ort und Art der Demonstrationszüge bis hin zu Einschränkungen hinsichtlich der verwendeten Symbole, Parolen oder Sprachen. Sie äußerten Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen und kritisierten, dass die Polizei nicht gezielt gegen die kleine Gruppe gewalttätiger Personen vorgehe, während sie anderen friedliche Proteste ermögliche.
• 35.
• Insgesamt besteht weiterhin eine große Diskrepanz zwischen den Informationen, die der Sonderberichterstatter von Betroffenen und angesehenen zivilgesellschaftlichen Organisationen einerseits sowie von den Behörden andererseits erhalten hat – insbesondere in Bezug auf das Verhalten der Polizei, Beschränkungen, Schikanen, Festnahmen und die Anwendung von Gewalt gegen propalästinensische Aktivisten; dies spiegelt ein gegenseitiges Misstrauen wider. Bemerkenswert ist, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte eine unabhängige Untersuchung auf Bundesebene zur Anwendung unverhältnismäßiger Polizeigewalt gegen Demonstrierende bei Klimaprotesten und Solidaritätskundgebungen für Palästina empfohlen hat.
2. Kriminalisierung und Sicherheitsfokussierung der Meinungsäußerung
• 36.
• Zwischen Oktober 2023 und Januar 2026 erhoben die Berliner Behörden mehr als 2.100 Anklagen wegen „Propaganda“-Delikten – darunter 994 Fälle von Volksverhetzung – im Zusammenhang mit propalästinensischem Aktivismus. Einem breiten Erfahrungswissen zufolge wird ein erheblicher Teil dieser Verfahren von den Gerichten eingestellt oder von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen, häufig nach Absprachen mit den Beschuldigten; dies deutet auf eine übermäßige Inanspruchnahme strafrechtlicher Verfolgung hin.
• 37.
• Viele der Anklagen beziehen sich auf die Verwendung der Parole „From the River to the Sea“ (Vom Fluss bis zum Meer); diese wurde im November 2023 vom Bundesinnenministerium auf der Grundlage von § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) verboten, der die Verwendung von Parolen oder Symbolen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen untersagt. Die gerichtliche Praxis im Zusammenhang mit dem verbotenen Slogan ist sehr uneinheitlich; bisweilen kommen selbst innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs unterschiedliche Entscheidungen zustande. Diese Inkonsistenz hat zuweilen zu absurden Ergebnissen geführt. So berichtete man dem Sonderberichterstatter beispielsweise von einem Aktivisten in Düsseldorf, der nach dem Rufen des Slogans während einer öffentlichen Versammlung freigesprochen wurde – nur um kurz darauf von der Polizei zu erfahren, dass man erneut Anklage gegen ihn erheben würde, sollte er den Slogan wiederholen.
• 38.
• Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot des Slogans ist mit den völkerrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Meinungsfreiheit unvereinbar. Der Sonderberichterstatter nahm eine gewisse Beunruhigung sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verbots als Grundlage für Strafverfolgungsmaßnahmen wahr. Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen eines anhängigen Revisionsverfahrens darüber entscheidet, ob der Slogan ein Kennzeichen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 86a StGB darstellt. Der Sonderberichterstatter hofft, dass das Gericht Rechtsklarheit hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Kriminalisierung eines Slogans schafft, der von verschiedensten Akteuren für unterschiedlichste Zwecke verwendet wird.
• 39.
• Ein generelles Verbot oder eine Kriminalisierung allein aufgrund der Äußerung eines Slogans ist unverhältnismäßig und steht nicht im Einklang mit dem internationalen Menschenrechtsrecht. Ob ein Slogan in einer konkreten Situation dazu dient, Intoleranz oder Hass gegen Juden zum Ausdruck zu bringen, zu Gewalt aufzuhetzen oder Unterstützung für Terrorismus zu signalisieren, muss im Einzelfall und unter sorgfältiger Analyse des Kontextes beurteilt werden, um festzustellen, ob die Einschränkung gerechtfertigt ist.
• 40.
• Interessenvertretung und Aktivismus wurden nicht nur durch Straftatbestände im Zusammenhang mit Äußerungen eingeschränkt, sondern auch durch Sicherheitsmaßnahmen, die üblicherweise gegen terroristische oder kriminelle Vereinigungen zur Anwendung kommen.
• 41.
• Das BfV hat zwei regionale Gruppen der Palästina-BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) – in Berlin und Bonn – als „Verdachtsfall“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft, wodurch sie der inländischen Überwachung unterliegen. Diese Entscheidung beruhte auf der Einschätzung, dass „einige ihrer Verhaltensweisen die Aufstachelung zu Gewalt und/oder Hass gegen Juden oder Israelis beinhalten“ und dass ihre „mehrdeutigen Forderungen“ nach einem Ende von „Besatzung und Kolonialisierung“ faktisch die Forderung nach der Abschaffung des Staates Israel darstellten, was gewaltbereite extremistische Organisationen anziehe. Die Entscheidung des BfV wurde zudem durch einen nicht bindenden Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 2019 beeinflusst, in dem die BDS-Bewegung als antisemitisch eingestuft und gefordert wurde, ihr den Zugang zu öffentlichen Räumlichkeiten sowie finanzielle Unterstützung zu verweigern und die Bundesländer sowie Städte und Gemeinden zu ähnlichen Maßnahmen zu bewegen. Der Parlamentsbeschluss und die Entscheidung des BfV haben weitreichende Folgen für die BDS-Bewegung.
• 42.
• In einer gemeinsamen Mitteilung an die Bundesregierung im Jahr 2024 wiesen die Sonderberichterstatterin und mehrere ihrer Kollegen darauf hin, dass die Ziele der BDS-Bewegung völkerrechtlich eindeutig gestützt werden, unter anderem durch Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) und zahlreiche UN-Resolutionen.15 Sie verwiesen darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass BDS-Aktivitäten eine geschützte Form der Meinungsäußerung darstellen, die von dem völkerrechtlich untersagten Antisemitismus zu unterscheiden ist. Sie hoben hervor, dass mehrere deutsche Gerichte entschieden haben, dass Beschränkungen von BDS-Aktivitäten die Meinungsfreiheit verletzen. Trotz dieser Beweis- und Rechtslage blieben die Entscheidung des BfV und der Parlamentsbeschluss zu BDS unverändert.
• 43.
• Im Bereich des Klimaaktivismus wurden zwischen Juli 2024 und Juni 2025 mehr als 4900 Strafverfahren eingeleitet. Mehrere Gesprächspartner betonten, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle um gewaltfreien zivilen Ungehorsam handelte und nicht um schwere Straftaten oder Gewalttaten, wie sie im öffentlichen Diskurs oft dargestellt werden. In einer gemeinsamen Mitteilung an die Regierung im Jahr 2025 äußerten Sonderberichterstatter Besorgnis über das Vorgehen der Behörden gegen Aktivisten der Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“; dazu gehörten Hausdurchsuchungen, das Einfrieren von Bankkonten, Festnahmen, Überwachungsmaßnahmen sowie Anklagen gemäß § 129 StGB.16 Vor dem Landgericht Potsdam läuft derzeit ein Verfahren gegen mehrere Aktivisten der „Letzten Generation“.
• 44.
• Eine Einstufung der „Letzten Generation“ gemäß § 129 StGB würde nicht nur die unmittelbar Beteiligten treffen, sondern potenziell auch jeden kriminalisieren, der für die Gruppe spendet, sich ehrenamtlich engagiert oder sie medial unterstützt. Die Kriminalisierung von Aktivisten für Klimagerechtigkeit und von Umweltschützern, die sich für Menschenrechte einsetzen, könnte eine erhebende abschreckende Wirkung auf den Klimaaktivismus haben.
3. Unklare Konzepte und politische Maßnahmen
• 45.
• Der Sonderberichterstatter ist besorgt darüber, dass vage, übermäßig weit gefasste oder undefinierte Begriffe und politische Ansätze Entscheidungen zur Einschränkung und Unterdrückung der Meinungsfreiheit bestimmen. Diese mangelnde Klarheit bzw. Mehrdeutigkeit schränkt die Meinungsfreiheit auf eine Weise ein, die nicht mit völkerrechtlichen Standards vereinbar ist.
• 46.
• Erstens verfügt der vom BfV verwendete Begriff „Extremismus“ über keine gesetzliche Definition, obwohl er die Grundlage für die Einstufung durch die Behörde bildet – eine Einstufung, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Personen oder Organisationen haben kann. Organisationen oder Einzelpersonen müssen nicht in kriminelle oder gewalttätige Aktivitäten verwickelt sein, um entsprechend eingestuft zu werden. Die Einstufung beruht häufig auf der Prüfung von Äußerungen, die an sich weder gewalttätig noch kriminell sind, aber politisch im Widerspruch zu den Ansichten der Regierung stehen können. Somit besteht ein hohes Risiko der Voreingenommenheit bei der Einstufung solcher Äußerungen.
• 47.
• Die Regierung hat geltend gemacht, dass die Aktivitäten des BfV keine Grundrechte berühren und dass ihre Maßnahmen selbst dann rechtmäßig wären, „wenn Grundrechte betroffen wären“.17 Die Regierung erklärte, das BfV sei zur Einhaltung internationaler und nationaler menschenrechtlicher Standards verpflichtet und seine Tätigkeit sei verhältnismäßig, da sie einer Kontrolle unterliege.18 Diese pauschalen Behauptungen gehen nicht auf die Risiken eines unbeschränkten Ermessensspielraums ein, wenn ein zentraler Begriff, auf dem die Arbeit des BfV beruht – nämlich „Extremismus“ –, unklar und undefiniert bleibt. Zudem hat die Einstufung als „gesicherte extremistische Bestrebung“ durch das BfV schwerwiegende menschenrechtliche Auswirkungen. Sie kann zu Überwachungsmaßnahmen führen, die eine Reihe von Rechten beeinträchtigen, darunter die Meinungsfreiheit. Darüber hinaus kann die Einstufung durch das BfV eine stigmatisierende Wirkung haben; das Verwaltungsgericht Köln hat anerkannt, dass dies den Ruf einer Person oder Organisation sowie deren Möglichkeiten, im öffentlichen Raum wirksam zu agieren, beeinträchtigen kann.
• 48.
• Zweitens ist die Definition des Begriffs Antisemitismus nicht eindeutig. Ein wesentlicher Punkt der Unklarheit ist die Frage, ob Kritik an Israel als Antisemitismus zu werten ist.
• 49.
• Die Möglichkeit, Kritik an einem beliebigen Staat zu üben, ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Meinungsfreiheit. Die deutsche Regierung hat unmissverständlich erklärt, dass „legitime Kritik“ am Staat Israel nicht eingeschränkt wird, solange sie das Existenzrecht Israels in keiner Weise infrage stellt. 20 Dennoch haben Äußerungen, in denen Israel Völkermord oder Kriegsverbrechen im Gazastreifen, die Rechtswidrigkeit der israelischen Besatzung Palästinas oder das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung vorgeworfen werden, dazu geführt, dass Demonstranten festgenommen, Redner ausgeladen und Künstlern Fördermittel verweigert wurden – mit der Begründung, ihre Kritik an Israel sei antisemitisch.
• 50.
• Die Verwirrung scheint auf die „Arbeitsdefinition“ von Antisemitismus der IHRA zurückzuführen zu sein; diese führt in ihren Beispielen aus, dass „Erscheinungsformen sich gegen den Staat Israel richten können, der als jüdisches Kollektiv verstanden wird“. Die „Arbeitsdefinition“, die von der Bundesregierung 2017 übernommen wurde, wird in Deutschland von verschiedenen Stellen als quasi-rechtliches Instrument genutzt, um Meinungsäußerungen unter Verweis auf Antisemitismus einzuschränken.22 Sie war nie als Rahmen für die Regulierung von Meinungsäußerungen gedacht. Sie ist übermäßig weit gefasst, vage und mehrdeutig und erfüllt nicht die dreistufige Prüfung für die Einschränkung der Meinungsfreiheit, wie sie in Artikel 19 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegt ist.
• 51.
• Der Sonderberichterstatter hat festgestellt, dass die Bundesregierung die Begriffe „israelbezogener Antisemitismus“ und „antizionistischer Antisemitismus“ verwendet. So führt beispielsweise das BfV „israelbezogenen Antisemitismus“ als Indikator für Extremismus und als Rechtfertigung für Überwachungsmaßnahmen an. Vage und dehnbare Antisemitismus-Begriffe stiften Verwirrung und schwächen den Schutz der Rechteinhaber.
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• 52.
• Antisemitismus ist ein religiös und rassisch motivierter Hass gegen Juden, der verurteilt werden muss. Völkerrechtlich gesehen ist Israel ein Staat. Seinem Wesen nach ist er kein Rechtsträger, sondern ein Pflichtenträger. Die praktische Konsequenz des Konzepts des „israelbezogenen Antisemitismus“ besteht darin, legitime Kritik am Staat Israel zu unterdrücken, anstatt den Schutz von Juden vor rassisch und religiös motiviertem Hass und Intoleranz zu stärken.
• 53.
• Ein ähnliches begriffliches Problem ergibt sich beim Zionismus: Da dieser kein inhärentes Merkmal einer Einzelperson oder Gruppe, sondern eine politische Ideologie ist, ist es falsch, Antizionismus mit Antisemitismus gleichzusetzen. Besteht in einer bestimmten Situation die Befürchtung, dass der Begriff „Zionist“ als Chiffre für Hassrede gegen Juden verwendet wird, so sollte eine kontextbezogene Einzelfallanalyse erfolgen – im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Standards sowie den Leitlinien des Rabat-Aktionsplans.23
4. Grenzen politischer Meinungsäußerung
• 54.
• Der Aufstieg der AfD bei jüngsten Wahlen hat in der deutschen Gesellschaft zu stark gespaltenen Reaktionen geführt. Einerseits sind ihre Wahlerfolge Symptome einer zunehmenden Frustration über das politische Establishment. Andererseits haben ihre einwanderungsfeindlichen, islamfeindlichen und LGBTQ+-feindlichen Ansichten – gepaart mit der Verbindung einiger prominenter Mitglieder und Veranstaltungen zu alarmierenden Ideologien und Rhetoriken, einschließlich Bezügen zur NS-Zeit – erhebliche gesellschaftliche Besorgnis über die Auswirkungen auf die deutsche Demokratie ausgelöst. Parallel zu ihrem Wachstum regte sich auch starker Widerstand; so wiesen Gesprächspartner darauf hin, dass allein im Jahr 2024 mehr als 1450 Demonstrationen gegen rechtsextreme Parteien stattfanden.
• 55.
• Die AfD sieht sich von Behörden zensiert, durch voreingenommene und unausgewogene Medienberichterstattung gezielt angegriffen und im Vergleich zu anderen politischen Parteien mit zweierlei Maß gemessen; ihrer Ansicht nach beeinträchtigen diese Maßnahmen ihre Teilhabe am öffentlichen Leben. Dabei scheint sie jedoch den klaren völkerrechtlichen Grundsatz zu ignorieren, dass die Meinungsfreiheit zwar weit gefasst, aber dennoch ein begrenztes Recht ist.
• 56.
• Im Jahr 2024 verbot das Bundesministerium des Innern das der AfD nahestehende Magazin „Compact“ als verfassungsfeindliche Organisation; zudem stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) es als „gesichert rechtsextrem“ ein. Das Verbot wurde gerichtlich aufgehoben, da die Gerichte zwar feststellten, dass das Magazin verfassungsfeindliche Inhalte veröffentlichte, dies jedoch nicht den gesamten Inhalt ausmachte. Im Mai 2025, einige Monate nach der Bundestagswahl, stufte das BfV die AfD als „gesichert rechtsextrem“ ein und unterzog sie einer verstärkten Überwachung. Gegen diese Einstufung wurde umgehend Klage erhoben, und die Regierung setzte deren Anwendung freiwillig aus, bis über die Klage entschieden war. Im Februar 2026 erließ das Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Anordnung gegen die Verwendung der Einstufung durch das BfV für die Dauer des laufenden Verfahrens; dabei erkannte das Gericht die unmittelbare und irreparable stigmatisierende Wirkung einer solchen Einstufung durch das BfV an.
• 57.
• Die Logik der staatlichen Überwachungsbefugnisse scheint auf dem Konzept der „wehrhaften Demokratie“ als Strategie zur Bekämpfung von Radikalisierung zu beruhen; dabei ergreifen demokratische Staaten Maßnahmen zur Einschränkung politischer Rechte, um die liberale Demokratie vor radikalen Bewegungen zu schützen. Allerdings birgt die Einschränkung politischer Rechte im Namen der Wahrung der Demokratie die Gefahr einer Kompetenzüberschreitung durch die Exekutive; dem muss durch eine sorgfältige Interessenabwägung sowie eine starke, unabhängige Kontrolle und gerichtlichen Rechtsschutz begegnet werden. Der Sonderberichterstatter vertraut darauf, dass die Justiz auf die Beschwerde der AfD reagieren wird – unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen, die sich aus den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands sowie der im Grundgesetz verankerten Pflicht zum Schutz demokratischer Institutionen ergeben.
• 58.
• Ein weiteres Anliegen im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäußerung ist das Recht, Amtsträger zu kritisieren. § 188 des Strafgesetzbuches sieht erhöhte Strafen für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zum Nachteil von Personen des politischen Lebens vor. Befürworter dieser Maßnahme halten sie für notwendig, da die Zunahme von Online-Angriffen auf politische Akteure offenbar eine abschreckende Wirkung auf Kandidaten – insbesondere auf Kandidatinnen – ausübt und deren Bereitschaft beeinträchtigt, für ein öffentliches Amt zu kandidieren.
• 59.
• Das Gesetz ist bekanntermaßen anfällig für Missbrauch; so haben einige prominente Politiker Hunderte von Verfahren angestrengt – oft gegen Satire oder scharfe Kritik, wie sie gegenüber Personen des öffentlichen Lebens üblich ist und in westlichen liberalen Demokratien toleriert wird. 25 Der Sonderberichterstatter ist der Ansicht, dass Politiker – ebenso wie alle anderen Bürger – das Recht haben, ihren Ruf zu schützen, jedoch kein darüber hinausgehendes Recht. 26 Ein verstärkter Schutz von Politikern im Rahmen der Gesetze gegen Beleidigung beeinträchtigt das Gefühl der Bürger, ihre Meinung frei äußern zu können, und fördert den Eindruck einer Instrumentalisierung des Justizsystems für politische Zwecke; zudem kann er die begrenzten Ressourcen der öffentlichen Hand und der Strafverfolgungsbehörden übermäßig beanspruchen.
• 60.
• In einer demokratischen Gesellschaft muss die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Kritik, insbesondere gegenüber Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, geachtet werden, auch gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind. Bewährte Verfahren zeigen, dass anstößige Äußerungen, die nicht
• Antisemitismus ist ein religiös und rassisch motivierter Hass gegen Juden, der verurteilt werden muss. Völkerrechtlich gesehen ist Israel ein Staat. Seinem Wesen nach ist er kein Rechtsträger, sondern ein Pflichtenträger. Die praktische Konsequenz des Konzepts des „israelbezogenen Antisemitismus“ besteht darin, legitime Kritik am Staat Israel zu unterdrücken, anstatt den Schutz von Juden vor rassisch und religiös motiviertem Hass und Intoleranz zu stärken.
• 53.
• Ein ähnliches begriffliches Problem ergibt sich beim Zionismus: Da dieser kein inhärentes Merkmal einer Einzelperson oder Gruppe, sondern eine politische Ideologie ist, ist es falsch, Antizionismus mit Antisemitismus gleichzusetzen. Besteht in einer bestimmten Situation die Befürchtung, dass der Begriff „Zionist“ als Chiffre für Hassrede gegen Juden verwendet wird, so sollte eine kontextbezogene Einzelfallanalyse erfolgen – im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Standards sowie den Leitlinien des Rabat-Aktionsplans.23
4. Grenzen politischer Meinungsäußerung
• 54.
• Der Aufstieg der AfD bei jüngsten Wahlen hat in der deutschen Gesellschaft zu stark gespaltenen Reaktionen geführt. Einerseits sind ihre Wahlerfolge Symptome einer zunehmenden Frustration über das politische Establishment. Andererseits haben ihre einwanderungsfeindlichen, islamfeindlichen und LGBTQ+-feindlichen Ansichten – gepaart mit der Verbindung einiger prominenter Mitglieder und Veranstaltungen zu alarmierenden Ideologien und Rhetoriken, einschließlich Bezügen zur NS-Zeit – erhebliche gesellschaftliche Besorgnis über die Auswirkungen auf die deutsche Demokratie ausgelöst. Parallel zu ihrem Wachstum regte sich auch starker Widerstand; so wiesen Gesprächspartner darauf hin, dass allein im Jahr 2024 mehr als 1450 Demonstrationen gegen rechtsextreme Parteien stattfanden.
• 55.
• Die AfD sieht sich von Behörden zensiert, durch voreingenommene und unausgewogene Medienberichterstattung gezielt angegriffen und im Vergleich zu anderen politischen Parteien mit zweierlei Maß gemessen; ihrer Ansicht nach beeinträchtigen diese Maßnahmen ihre Teilhabe am öffentlichen Leben. Dabei scheint sie jedoch den klaren völkerrechtlichen Grundsatz zu ignorieren, dass die Meinungsfreiheit zwar weit gefasst, aber dennoch ein begrenztes Recht ist.
• 56.
• Im Jahr 2024 verbot das Bundesministerium des Innern das der AfD nahestehende Magazin „Compact“ als verfassungsfeindliche Organisation; zudem stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) es als „gesichert rechtsextrem“ ein. Das Verbot wurde gerichtlich aufgehoben, da die Gerichte zwar feststellten, dass das Magazin verfassungsfeindliche Inhalte veröffentlichte, dies jedoch nicht den gesamten Inhalt ausmachte. Im Mai 2025, einige Monate nach der Bundestagswahl, stufte das BfV die AfD als „gesichert rechtsextrem“ ein und unterzog sie einer verstärkten Überwachung. Gegen diese Einstufung wurde umgehend Klage erhoben, und die Regierung setzte deren Anwendung freiwillig aus, bis über die Klage entschieden war. Im Februar 2026 erließ das Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Anordnung gegen die Verwendung der Einstufung durch das BfV für die Dauer des laufenden Verfahrens; dabei erkannte das Gericht die unmittelbare und irreparable stigmatisierende Wirkung einer solchen Einstufung durch das BfV an.
• 57.
• Die Logik der staatlichen Überwachungsbefugnisse scheint auf dem Konzept der „wehrhaften Demokratie“ als Strategie zur Bekämpfung von Radikalisierung zu beruhen; dabei ergreifen demokratische Staaten Maßnahmen zur Einschränkung politischer Rechte, um die liberale Demokratie vor radikalen Bewegungen zu schützen. Allerdings birgt die Einschränkung politischer Rechte im Namen der Wahrung der Demokratie die Gefahr einer Kompetenzüberschreitung durch die Exekutive; dem muss durch eine sorgfältige Interessenabwägung sowie eine starke, unabhängige Kontrolle und gerichtlichen Rechtsschutz begegnet werden. Der Sonderberichterstatter vertraut darauf, dass die Justiz auf die Beschwerde der AfD reagieren wird – unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen, die sich aus den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands sowie der im Grundgesetz verankerten Pflicht zum Schutz demokratischer Institutionen ergeben.
• 58.
• Ein weiteres Anliegen im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäußerung ist das Recht, Amtsträger zu kritisieren. § 188 des Strafgesetzbuches sieht erhöhte Strafen für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zum Nachteil von Personen des politischen Lebens vor. Befürworter dieser Maßnahme halten sie für notwendig, da die Zunahme von Online-Angriffen auf politische Akteure offenbar eine abschreckende Wirkung auf Kandidaten – insbesondere auf Kandidatinnen – ausübt und deren Bereitschaft beeinträchtigt, für ein öffentliches Amt zu kandidieren.
• 59.
• Das Gesetz ist bekanntermaßen anfällig für Missbrauch; so haben einige prominente Politiker Hunderte von Verfahren angestrengt – oft gegen Satire oder scharfe Kritik, wie sie gegenüber Personen des öffentlichen Lebens üblich ist und in westlichen liberalen Demokratien toleriert wird. 25 Der Sonderberichterstatter ist der Ansicht, dass Politiker – ebenso wie alle anderen Bürger – das Recht haben, ihren Ruf zu schützen, jedoch kein darüber hinausgehendes Recht. 26 Ein verstärkter Schutz von Politikern im Rahmen der Gesetze gegen Beleidigung beeinträchtigt das Gefühl der Bürger, ihre Meinung frei äußern zu können, und fördert den Eindruck einer Instrumentalisierung des Justizsystems für politische Zwecke; zudem kann er die begrenzten Ressourcen der öffentlichen Hand und der Strafverfolgungsbehörden übermäßig beanspruchen.
• 60.
• In einer demokratischen Gesellschaft muss die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Kritik, insbesondere gegenüber Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, geachtet werden, auch gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind. Bewährte Verfahren zeigen, dass anstößige Äußerungen, die nicht
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• 60.
• In einer demokratischen Gesellschaft muss die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Kritik, insbesondere gegenüber Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, geachtet werden, auch gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind. Bewährte Verfahren zeigen, dass anstößige Äußerungen, die nicht zu Gewalt, Diskriminierung oder Feindseligkeit aufrufen, am besten außerhalb des Strafrechts durch einen differenzierten Ansatz bekämpft werden, der eine Reihe von erzieherischen und nicht-strafenden Maßnahmen umfasst.
C. Einschränkung der akademischen und kulturellen Freiheit
• 61.
• Derselbe Druck, der die Meinungsfreiheit von Aktivisten untergräbt, hinterlässt auch Spuren in der akademischen und künstlerischen Freiheit, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Kontext des Diskurses über Palästina und den Gaza-Konflikt.
• 62.
• Das deutsche Grundgesetz ist insofern einzigartig, als es die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert. Während Deutschland weiterhin ein hohes Maß an akademischer Freiheit genießt, gibt es besorgniserregende Anzeichen für deren Aushöhlung, die sich in einem Rückgang seiner Platzierung im globalen Ranking der akademischen Freiheit widerspiegeln.27 Eine Studie von Forschern der Freien Universität Berlin aus dem September 2025 ergab, dass fast 85 Prozent der deutschen Wissenschaftler im Bereich Nahost- und Nordafrikastudien seit Oktober 2023 eine verstärkte Bedrohung ihrer akademischen Freiheit verspüren.28 Einige prominente Nahostwissenschaftler berichten, dass sie nun jedes Wort sorgfältig abwägen müssen, bevor sie etwas schreiben.
• 63.
• Einige Wissenschaftler, insbesondere solche ohne deutsche Staatsbürgerschaft, berichten von Unsicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsplatzsicherheit, der Verlängerung von Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen, von Ängsten vor offenen Debatten unter Kollegen und von einem wachsenden allgemeinen Misstrauen gegenüber der zunehmenden „Sicherheitspolitik“ an den Universitäten, wobei die Präsenz der Strafverfolgungsbehörden immer mehr zum Alltag gehört. Dies hat zu einer erheblichen Abschreckung von Forschung und Meinungsäußerung beigetragen.
• 63.
• Einige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – insbesondere solche ohne deutsche Staatsangehörigkeit – berichteten von Unsicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsplatzsicherheit, der Visumverlängerung oder ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie von der Angst, sich auf offene Debatten mit Kollegen einzulassen. Zudem äußerten sie ein wachsendes allgemeines Misstrauen angesichts einer zunehmenden „Sicherheitspolitisierung“ der Universitäten, bei der die Präsenz von Sicherheitskräften bei Veranstaltungen immer häufiger zum Alltag gehört. Dies hat zu einer erheblichen abschreckenden Wirkung auf Forschung und freie Meinungsäußerung im akademischen Bereich geführt; besonders betroffen sind nicht-deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Akademikerinnen sowie „Academics of Colour“ – darunter auch Forschende aus den Bereichen Nahoststudien, Gender Studies, Postcolonial Studies und Disability Studies.
• 64.
• Das verstärkte polizeiliche Vorgehen gegen Demonstrationen auf dem Campus – begünstigt durch einen Bundestagsbeschluss, der eine engere Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Sicherheitsbehörden fordert – hat das Vertrauensverhältnis zwischen Studierenden und Hochschulleitungen belastet; gegen einige Studierende wurden sogar Strafverfahren wegen rechtmäßiger Protestaktionen auf dem Campus eingeleitet.
• 65.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit Besorgnis fest, dass seit Oktober 2023 zahlreiche Konferenzen, Vorträge, Konzerte und Kulturveranstaltungen aus Solidarität mit Palästina abgesagt, verschoben oder eingeschränkt wurden. Auch Referenten und Wissenschaftler aus Israel wurden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diffamiert, ausgeladen oder ausgegrenzt. Der Sonderberichterstatter erfuhr von haltlosen Antisemitismusvorwürfen, die dazu dienten, Akademiker, Künstler, Forschende und Journalisten zu stigmatisieren und zu diskreditieren, wenn diese sich im Rahmen legitimer politischer Forschung oder Kommentierung mit Palästina und Israel befassten. Viele Journalisten, Wissenschaftler, Aktivisten, Künstler, Juristen, Politiker und Beamte üben Selbstzensur, insbesondere in den sozialen Medien. All dies hat ein allgemeines Klima des Misstrauens, der Unsicherheit und der Spannungen geschaffen, den Diskurs in Wissenschaft und Kunst eingeschränkt und von der öffentlichen Teilhabe abgeschreckt.
• 66.
• Künstler und Kulturschaffende berichteten von direkter und indirekter Zensur, polizeilicher Überwachung politischer Meinungsäußerungen, Überwachung (auch in sozialen Medien) sowie von Drohungen mit Abschiebung, Streichung von Fördermitteln und Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund ihrer Solidaritätsbekundungen mit Palästina. Dieser Druck schien sowohl von staatlichen Akteuren als auch von Organisationen auszugehen und wurde durch bestimmte Medienberichte noch verstärkt. Viele Künstler und Akademiker, die sich solidarisch mit Palästina erklärt hatten, berichteten, dass ihnen Fördermittel oder Anstellungen verweigert wurden – eine Entwicklung, die teilweise durch die „nicht bindende“ Parlamentsresolution befeuert wurde; diese forderte Regulierungsbehörden und lokale Stellen dazu auf, die „rechtlich nicht bindende“ IHRA-Definition bei der Prüfung von Förderanträgen anzuwenden.
• 67.
• Besondere Besorgnis erregten beim Sonderberichterstatter die Entscheidungen der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Freien Universität Berlin – letztere angeblich unter Druck deutscher Amtsträger –, zwei Vorträge von Francesca Albanese, der Sonderberichterstatterin für die Menschenrechtslage in den palästinensischen Gebieten, aus vermeintlichen Sicherheitsgründen abzusagen. Der Versuch, eine unabhängige Rechtsexpertin – ernannt von eben jenem Menschenrechtsrat, an dem sich Deutschland aktiv beteiligt – daran zu hindern, ihre kritische Einschätzung der Lage im Gazastreifen darzulegen, ist bezeichnend für das Ausmaß der Zensur im Zusammenhang mit Palästina, die an deutschen akademischen Einrichtungen fortbesteht.
• In einer demokratischen Gesellschaft muss die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Kritik, insbesondere gegenüber Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, geachtet werden, auch gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind. Bewährte Verfahren zeigen, dass anstößige Äußerungen, die nicht zu Gewalt, Diskriminierung oder Feindseligkeit aufrufen, am besten außerhalb des Strafrechts durch einen differenzierten Ansatz bekämpft werden, der eine Reihe von erzieherischen und nicht-strafenden Maßnahmen umfasst.
C. Einschränkung der akademischen und kulturellen Freiheit
• 61.
• Derselbe Druck, der die Meinungsfreiheit von Aktivisten untergräbt, hinterlässt auch Spuren in der akademischen und künstlerischen Freiheit, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Kontext des Diskurses über Palästina und den Gaza-Konflikt.
• 62.
• Das deutsche Grundgesetz ist insofern einzigartig, als es die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert. Während Deutschland weiterhin ein hohes Maß an akademischer Freiheit genießt, gibt es besorgniserregende Anzeichen für deren Aushöhlung, die sich in einem Rückgang seiner Platzierung im globalen Ranking der akademischen Freiheit widerspiegeln.27 Eine Studie von Forschern der Freien Universität Berlin aus dem September 2025 ergab, dass fast 85 Prozent der deutschen Wissenschaftler im Bereich Nahost- und Nordafrikastudien seit Oktober 2023 eine verstärkte Bedrohung ihrer akademischen Freiheit verspüren.28 Einige prominente Nahostwissenschaftler berichten, dass sie nun jedes Wort sorgfältig abwägen müssen, bevor sie etwas schreiben.
• 63.
• Einige Wissenschaftler, insbesondere solche ohne deutsche Staatsbürgerschaft, berichten von Unsicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsplatzsicherheit, der Verlängerung von Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen, von Ängsten vor offenen Debatten unter Kollegen und von einem wachsenden allgemeinen Misstrauen gegenüber der zunehmenden „Sicherheitspolitik“ an den Universitäten, wobei die Präsenz der Strafverfolgungsbehörden immer mehr zum Alltag gehört. Dies hat zu einer erheblichen Abschreckung von Forschung und Meinungsäußerung beigetragen.
• 63.
• Einige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – insbesondere solche ohne deutsche Staatsangehörigkeit – berichteten von Unsicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsplatzsicherheit, der Visumverlängerung oder ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie von der Angst, sich auf offene Debatten mit Kollegen einzulassen. Zudem äußerten sie ein wachsendes allgemeines Misstrauen angesichts einer zunehmenden „Sicherheitspolitisierung“ der Universitäten, bei der die Präsenz von Sicherheitskräften bei Veranstaltungen immer häufiger zum Alltag gehört. Dies hat zu einer erheblichen abschreckenden Wirkung auf Forschung und freie Meinungsäußerung im akademischen Bereich geführt; besonders betroffen sind nicht-deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Akademikerinnen sowie „Academics of Colour“ – darunter auch Forschende aus den Bereichen Nahoststudien, Gender Studies, Postcolonial Studies und Disability Studies.
• 64.
• Das verstärkte polizeiliche Vorgehen gegen Demonstrationen auf dem Campus – begünstigt durch einen Bundestagsbeschluss, der eine engere Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Sicherheitsbehörden fordert – hat das Vertrauensverhältnis zwischen Studierenden und Hochschulleitungen belastet; gegen einige Studierende wurden sogar Strafverfahren wegen rechtmäßiger Protestaktionen auf dem Campus eingeleitet.
• 65.
• Der Sonderberichterstatter stellt mit Besorgnis fest, dass seit Oktober 2023 zahlreiche Konferenzen, Vorträge, Konzerte und Kulturveranstaltungen aus Solidarität mit Palästina abgesagt, verschoben oder eingeschränkt wurden. Auch Referenten und Wissenschaftler aus Israel wurden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diffamiert, ausgeladen oder ausgegrenzt. Der Sonderberichterstatter erfuhr von haltlosen Antisemitismusvorwürfen, die dazu dienten, Akademiker, Künstler, Forschende und Journalisten zu stigmatisieren und zu diskreditieren, wenn diese sich im Rahmen legitimer politischer Forschung oder Kommentierung mit Palästina und Israel befassten. Viele Journalisten, Wissenschaftler, Aktivisten, Künstler, Juristen, Politiker und Beamte üben Selbstzensur, insbesondere in den sozialen Medien. All dies hat ein allgemeines Klima des Misstrauens, der Unsicherheit und der Spannungen geschaffen, den Diskurs in Wissenschaft und Kunst eingeschränkt und von der öffentlichen Teilhabe abgeschreckt.
• 66.
• Künstler und Kulturschaffende berichteten von direkter und indirekter Zensur, polizeilicher Überwachung politischer Meinungsäußerungen, Überwachung (auch in sozialen Medien) sowie von Drohungen mit Abschiebung, Streichung von Fördermitteln und Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund ihrer Solidaritätsbekundungen mit Palästina. Dieser Druck schien sowohl von staatlichen Akteuren als auch von Organisationen auszugehen und wurde durch bestimmte Medienberichte noch verstärkt. Viele Künstler und Akademiker, die sich solidarisch mit Palästina erklärt hatten, berichteten, dass ihnen Fördermittel oder Anstellungen verweigert wurden – eine Entwicklung, die teilweise durch die „nicht bindende“ Parlamentsresolution befeuert wurde; diese forderte Regulierungsbehörden und lokale Stellen dazu auf, die „rechtlich nicht bindende“ IHRA-Definition bei der Prüfung von Förderanträgen anzuwenden.
• 67.
• Besondere Besorgnis erregten beim Sonderberichterstatter die Entscheidungen der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Freien Universität Berlin – letztere angeblich unter Druck deutscher Amtsträger –, zwei Vorträge von Francesca Albanese, der Sonderberichterstatterin für die Menschenrechtslage in den palästinensischen Gebieten, aus vermeintlichen Sicherheitsgründen abzusagen. Der Versuch, eine unabhängige Rechtsexpertin – ernannt von eben jenem Menschenrechtsrat, an dem sich Deutschland aktiv beteiligt – daran zu hindern, ihre kritische Einschätzung der Lage im Gazastreifen darzulegen, ist bezeichnend für das Ausmaß der Zensur im Zusammenhang mit Palästina, die an deutschen akademischen Einrichtungen fortbesteht.
Komfortzone 23.07.2026 17:56
D. Medien und digitaler Raum
1. Medienfreiheit
• 68.
• Die Medienlandschaft in Deutschland ist stark und pluralistisch. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in öffentlich-rechtliche Medien (insbesondere ARD und ZDF) sowie in Lokal- und Regionalzeitungen ist nach wie vor hoch. Wie in den meisten Teilen der Welt verändern jedoch soziale Medien die Art und Weise, wie die deutsche Bevölkerung Nachrichten konsumiert, und verringern die Abhängigkeit von traditionellen Medien.
• 69.
• Obwohl Deutschland für Journalisten ein sicheres Land ist, kam es zu vereinzelten Gewalttaten im Zusammenhang mit politischer Polarisierung und gewalttätigem Extremismus; so verzeichnete „Reporter ohne Grenzen Deutschland“ im vergangenen Jahr 55 Angriffe auf Medienschaffende und Redaktionsbüros – ein deutlicher Rückgang gegenüber den 89 Fällen des Vorjahres. Journalisten, mit denen der Sonderberichterstatter in Leipzig zusammentraf, führten den Rückgang der Angriffe in Sachsen auf eine verbesserte Schulung und Sensibilisierung der Polizei für die Sicherheit von Journalisten zurück.
• 70.
• Die Mehrzahl der Angriffe auf Journalisten ereignete sich bei Demonstrationen mit Bezug zu Israel und Gaza sowie bei rechten Kundgebungen der AfD. Journalisten sahen sich aufgrund ihrer Berichterstattung sowohl Online-Drohungen und Anfeindungen durch pro-palästinensische Unterstützer als auch Angriffen aus einem Online-„Ökosystem“ rechtsextremer Publikationen ausgesetzt; letztere betreiben koordinierte Online-Attacken, „Doxxing“ und Drohungen im realen Leben, wie etwa Stalking. Zudem besteht Besorgnis hinsichtlich des Einsatzes von Spionagesoftware und der Überwachung von Journalisten. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Verfahren zur Überwachung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Letzte Generation“ anhängig. Gezielte Überwachung gefährdet die Vertraulichkeit journalistischer Quellen und hat eine tiefgreifende abschreckende Wirkung.
• 71.
• Die finanzielle Tragfähigkeit bereitet Medienunternehmen und unabhängigen Journalisten – insbesondere Lokaljournalisten – zunehmend Sorgen.
In Ostdeutschland äußerten viele Journalisten Besorgnis über KI-generierte Zusammenfassungen, die Internetverkehr und damit Werbeeinnahmen von Medien ablenken. Deutschland hat sich in Europa an die Spitze der Bemühungen gesetzt, Plattformen für ihre Auswirkungen auf den Medienpluralismus zur Rechenschaft zu ziehen. Deutsche Medienorganisationen reichten Ende 2025 eine formelle Beschwerde ein und forderten Gesetze zum Schutz journalistischer Inhalte vor KI-gestützter Ausbeutung.
• 72.
• Die Medienregulierung erfolgt im Rahmen einer föderalen Struktur, die grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder liegt. Die Medienlandschaft befindet sich im Umbruch, maßgeblich bedingt durch den Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA), der europaweite Regeln zum Schutz des Medienpluralismus festlegt. Wie sich die Umsetzung des EMFA auf den föderalen Rahmen der Medienregulierung in Deutschland auswirken wird, ist noch unklar. Die sächsische Zivilgesellschaft äußerte Bedenken hinsichtlich der laufenden Rundfunkreformen, darunter die Bestrebungen der AfD, die Standardlizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abzuschaffen.
• 73.
• Deutschland unterstützt über die Hannah-Arendt-Initiative unter anderem Journalistinnen und Journalisten im Exil und stellt ihnen – unter bestimmten Bedingungen – Visa für diejenigen zur Verfügung, die aufgrund ihrer Arbeit schweren Bedrohungen ausgesetzt sind. Der Sonderberichterstatter traf einige der Beteiligten und erfuhr von der Notwendigkeit, dass die Behörden Journalistinnen und Journalisten, die von ihren Heimatstaaten aus transnationaler Repression bedroht werden, einen wirksameren Schutz gewähren müssen. Der Sonderberichterstatter bekräftigt, dass Notfallvisa für Journalistinnen und Journalisten im Exil weiterhin unerlässlich und für die Wahrung der globalen Pressefreiheit von entscheidender Bedeutung sind.
2. Digitale Regulierung
• 74.
• Deutschland gehört zu den proaktivsten und einflussreichsten europäischen Ländern bei der Umsetzung des Europäischen Digitaldienstegesetzes (EDG), das seit 2024 durch nationale Gesetzgebung umgesetzt wird und unter anderem von der Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) der Bundesnetzagentur überwacht wird. Die Online-Regulierung von Plattformen ist in Deutschland oft ein politisiertes Thema und wird von vielen im rechten politischen Spektrum als Zensur betrachtet.
• 75.
• Der Sonderberichterstatter stellte fest, dass die ernsthaften Bedrohungen durch Desinformation, Informationsmanipulation und ausländische Einmischung während der Bundestagswahl 2025 ohne größere Zwischenfälle bewältigt werden konnten, obwohl weiterhin Bedenken hinsichtlich eines fortbestehenden Risikos bestehen. Politiker und Wähler, insbesondere junge Menschen, nutzten häufig TikTok- und Instagram-Seiten für ihren Wahlkampf. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen wiesen die Empfehlungsalgorithmen mehrerer Plattformen, insbesondere von TikTok und X, eine Voreingenommenheit zugunsten der AfD auf. Deutschland richtete nationale Stellen zur Überwachung und Bekämpfung von Online-Bedrohungen ein und arbeitete mit der Europäischen Kommission und großen Plattformen zusammen, um Stresstests durchzuführen.
• 76.
• Deutschland gilt in der EU als „Testfeld“ für Transparenz hinsichtlich der Algorithmen großer Plattformen. In den letzten Jahren wurden in verschiedenen Rechtsrahmen mehrere wegweisende Fälle verhandelt. In einem Fall gegen X, der von Forschern angestrengt wurde, die im Zusammenhang mit den Wahlen 2025 Zugang zu Plattformdaten forderten, schuf das Landgericht Berlin einen wichtigen Präzedenzfall: Forscher können nun direkt vor nationalen Gerichten der EU auf Zugang zu Daten klagen, anstatt sich auf die Europäische Kommission zur Durchsetzung des Digital Social Act (DSA) verlassen zu müssen. Standardisierter Zugang für Forschende ist ein wichtiges Instrument für Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Auswirkungen von Plattformen auf die demokratische Gesellschaft.
1. Medienfreiheit
• 68.
• Die Medienlandschaft in Deutschland ist stark und pluralistisch. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in öffentlich-rechtliche Medien (insbesondere ARD und ZDF) sowie in Lokal- und Regionalzeitungen ist nach wie vor hoch. Wie in den meisten Teilen der Welt verändern jedoch soziale Medien die Art und Weise, wie die deutsche Bevölkerung Nachrichten konsumiert, und verringern die Abhängigkeit von traditionellen Medien.
• 69.
• Obwohl Deutschland für Journalisten ein sicheres Land ist, kam es zu vereinzelten Gewalttaten im Zusammenhang mit politischer Polarisierung und gewalttätigem Extremismus; so verzeichnete „Reporter ohne Grenzen Deutschland“ im vergangenen Jahr 55 Angriffe auf Medienschaffende und Redaktionsbüros – ein deutlicher Rückgang gegenüber den 89 Fällen des Vorjahres. Journalisten, mit denen der Sonderberichterstatter in Leipzig zusammentraf, führten den Rückgang der Angriffe in Sachsen auf eine verbesserte Schulung und Sensibilisierung der Polizei für die Sicherheit von Journalisten zurück.
• 70.
• Die Mehrzahl der Angriffe auf Journalisten ereignete sich bei Demonstrationen mit Bezug zu Israel und Gaza sowie bei rechten Kundgebungen der AfD. Journalisten sahen sich aufgrund ihrer Berichterstattung sowohl Online-Drohungen und Anfeindungen durch pro-palästinensische Unterstützer als auch Angriffen aus einem Online-„Ökosystem“ rechtsextremer Publikationen ausgesetzt; letztere betreiben koordinierte Online-Attacken, „Doxxing“ und Drohungen im realen Leben, wie etwa Stalking. Zudem besteht Besorgnis hinsichtlich des Einsatzes von Spionagesoftware und der Überwachung von Journalisten. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Verfahren zur Überwachung von Journalisten durch Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Letzte Generation“ anhängig. Gezielte Überwachung gefährdet die Vertraulichkeit journalistischer Quellen und hat eine tiefgreifende abschreckende Wirkung.
• 71.
• Die finanzielle Tragfähigkeit bereitet Medienunternehmen und unabhängigen Journalisten – insbesondere Lokaljournalisten – zunehmend Sorgen.
In Ostdeutschland äußerten viele Journalisten Besorgnis über KI-generierte Zusammenfassungen, die Internetverkehr und damit Werbeeinnahmen von Medien ablenken. Deutschland hat sich in Europa an die Spitze der Bemühungen gesetzt, Plattformen für ihre Auswirkungen auf den Medienpluralismus zur Rechenschaft zu ziehen. Deutsche Medienorganisationen reichten Ende 2025 eine formelle Beschwerde ein und forderten Gesetze zum Schutz journalistischer Inhalte vor KI-gestützter Ausbeutung.
• 72.
• Die Medienregulierung erfolgt im Rahmen einer föderalen Struktur, die grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder liegt. Die Medienlandschaft befindet sich im Umbruch, maßgeblich bedingt durch den Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA), der europaweite Regeln zum Schutz des Medienpluralismus festlegt. Wie sich die Umsetzung des EMFA auf den föderalen Rahmen der Medienregulierung in Deutschland auswirken wird, ist noch unklar. Die sächsische Zivilgesellschaft äußerte Bedenken hinsichtlich der laufenden Rundfunkreformen, darunter die Bestrebungen der AfD, die Standardlizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abzuschaffen.
• 73.
• Deutschland unterstützt über die Hannah-Arendt-Initiative unter anderem Journalistinnen und Journalisten im Exil und stellt ihnen – unter bestimmten Bedingungen – Visa für diejenigen zur Verfügung, die aufgrund ihrer Arbeit schweren Bedrohungen ausgesetzt sind. Der Sonderberichterstatter traf einige der Beteiligten und erfuhr von der Notwendigkeit, dass die Behörden Journalistinnen und Journalisten, die von ihren Heimatstaaten aus transnationaler Repression bedroht werden, einen wirksameren Schutz gewähren müssen. Der Sonderberichterstatter bekräftigt, dass Notfallvisa für Journalistinnen und Journalisten im Exil weiterhin unerlässlich und für die Wahrung der globalen Pressefreiheit von entscheidender Bedeutung sind.
2. Digitale Regulierung
• 74.
• Deutschland gehört zu den proaktivsten und einflussreichsten europäischen Ländern bei der Umsetzung des Europäischen Digitaldienstegesetzes (EDG), das seit 2024 durch nationale Gesetzgebung umgesetzt wird und unter anderem von der Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC) der Bundesnetzagentur überwacht wird. Die Online-Regulierung von Plattformen ist in Deutschland oft ein politisiertes Thema und wird von vielen im rechten politischen Spektrum als Zensur betrachtet.
• 75.
• Der Sonderberichterstatter stellte fest, dass die ernsthaften Bedrohungen durch Desinformation, Informationsmanipulation und ausländische Einmischung während der Bundestagswahl 2025 ohne größere Zwischenfälle bewältigt werden konnten, obwohl weiterhin Bedenken hinsichtlich eines fortbestehenden Risikos bestehen. Politiker und Wähler, insbesondere junge Menschen, nutzten häufig TikTok- und Instagram-Seiten für ihren Wahlkampf. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen wiesen die Empfehlungsalgorithmen mehrerer Plattformen, insbesondere von TikTok und X, eine Voreingenommenheit zugunsten der AfD auf. Deutschland richtete nationale Stellen zur Überwachung und Bekämpfung von Online-Bedrohungen ein und arbeitete mit der Europäischen Kommission und großen Plattformen zusammen, um Stresstests durchzuführen.
• 76.
• Deutschland gilt in der EU als „Testfeld“ für Transparenz hinsichtlich der Algorithmen großer Plattformen. In den letzten Jahren wurden in verschiedenen Rechtsrahmen mehrere wegweisende Fälle verhandelt. In einem Fall gegen X, der von Forschern angestrengt wurde, die im Zusammenhang mit den Wahlen 2025 Zugang zu Plattformdaten forderten, schuf das Landgericht Berlin einen wichtigen Präzedenzfall: Forscher können nun direkt vor nationalen Gerichten der EU auf Zugang zu Daten klagen, anstatt sich auf die Europäische Kommission zur Durchsetzung des Digital Social Act (DSA) verlassen zu müssen. Standardisierter Zugang für Forschende ist ein wichtiges Instrument für Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Auswirkungen von Plattformen auf die demokratische Gesellschaft.
Komfortzone 23.07.2026 17:58
• 77.
• Der Koordinator für digitale Dienste spielt eine wichtige Rolle auf Bundesebene. Zu seinen Aufgaben gehören die Zertifizierung von Mechanismen wie „Vertrauenswürdige Melder“ und Streitbeilegungsstellen sowie die Weiterleitung von Anfragen, die Kommunikation und die Koordination mit der Europäischen Kommission. Er ist Ziel von Desinformationskampagnen rechtsextremer Gruppen geworden, die ihn als „Inhaltspolizei“ bezeichnen.
• 78.
• Deutschland hat vier Organisationen, darunter REspect! und HateAid, gemäß dem Digital Services Act (DSA) als vertrauenswürdige Melder zertifiziert. Als vertrauenswürdige Melder müssen ihre Empfehlungen von den Plattformen prioritär umgesetzt werden. Die Arbeit von HateAid im Bereich antisemitischer Inhalte, einschließlich einer Klage gegen X, ist bemerkenswert. Der Sonderberichterstatter ist besorgt darüber, dass die Führung von HateAid von den Vereinigten Staaten mit Visasperren belegt wurde, was die Bemühungen der Zivilgesellschaft zur Bekämpfung von Hassrede und Desinformation erheblich beeinträchtigen könnte.
• 79.
• Der Sonderberichterstatter ist besorgt, dass geplante Gesetze, die Diensteanbieter zur Speicherung von Metadaten verpflichten und Strafverfolgungsbehörden die Befugnis einräumen, digitale Plattformen biometrisch zu erfassen, die Überwachungsmöglichkeiten im Internet erheblich ausweiten würden. Solche Maßnahmen drohen, die bestehende Selbstzensur von Aktivisten, Journalisten, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft zu verschärfen.
───
V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
• 80.
• Angesichts komplexer Herausforderungen steht die Bundesregierung vor einer doppelten Verantwortung: das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Protest und freie Meinungsäußerung, ohne Diskriminierung zu achten, zu schützen und zu gewährleisten und gleichzeitig dem zunehmenden Antisemitismus sowie antimuslimischem und anderen Hass entgegenzuwirken. Die Sonderberichterstatterin ist sich der Komplexität, Dringlichkeit und Tragweite dieser Verantwortung bewusst. Vor diesem Hintergrund möchte sie sechs Kernpunkte hervorheben.
81.
• Erstens lobt die Sonderberichterstatterin die Bundesregierung für ihr Engagement und ihre Maßnahmen im Kampf gegen den zunehmenden Antisemitismus. Sie begrüßt die umfassende Expertise und die Ressourcen, die die Bundesregierung zum Schutz jüdischen Lebens einsetzt, und schließt sich dem Appell der Menschenrechtskommissarin des Europarats an die Bundesregierung an, ihre umfassenden und zielgerichteten Strategien und Programme fortzusetzen, die das Recht jedes jüdischen Menschen auf ein Leben frei von Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt gewährleisten sollen.
• 82.
• Zweitens ist es unerlässlich, dass Deutschland in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, den Gemeinden und anderen relevanten Akteuren dringend und umfassend gegen die zunehmende Welle von Hass und Hetze gegen Minderheiten und Migranten vorgeht. Besondere Aufmerksamkeit muss dem rapide ansteigenden antimuslimischen Hass gelten. Um die Ursachen der Intoleranz zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit ein wesentlicher Pfeiler einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft bleibt, sind bedeutende rechtliche, institutionelle, politische und programmatische Maßnahmen erforderlich. Die freie Meinungsäußerung ist grundlegend für das Wohlergehen des Einzelnen und der Gemeinschaft. Die Zivilgesellschaft hat in Deutschland einige positive Beispiele aufgezeigt, die nachgeahmt und ausgebaut werden sollten.
• 83.
• Drittens ist der strafrechtlich und sicherheitsorientiert ausgerichtete Umgang mit öffentlichen Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus zu Themen von erheblichem öffentlichem Interesse besorgniserregend, da er die Meinungsfreiheit beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Rechts- und Politikreformen zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte im Sicherheitskontext unterstreicht. Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt friedliche Äußerungen, auch wenn diese als „extrem“ gelten. Solche Äußerungen sollten nur dann eingeschränkt werden, wenn sie mit Aufrufen zu Gewalt oder gewalttätigen Straftaten in Verbindung stehen. Slogans sollten nicht ohne eine kontextbezogene Einzelfallprüfung als Anstiftung zur Gewalt strafbar gemacht werden. Anstiftung zur Gewalt erfordert Vorsatz sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sie zur Erreichung der angestrebten Ziele führt und nicht nur Gefühle der Angst oder des Anstoßes hervorruft.
• 84.
• Der Sonderberichterstatter lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung auf den Aktionsplan von Rabat, der wertvolle Leitlinien und bewährte Verfahren zum Verbot der Befürwortung von nationalem, rassistischem oder religiösem Hass bietet, der zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet. Er enthält einen sechsteiligen Test für die kontextbezogene und Einzelfallprüfung von Anstiftung. Besonders wichtig ist, dass er darauf hinweist, dass Hassrede ein Spektrum umfasst und ein differenziertes Vorgehen erfordert: Toleranz gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind, zivil- oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen bei besorgniserregenderen Äußerungen und strafrechtliche Sanktionen als letztes Mittel für die schwerwiegendsten Fälle.
• Der Koordinator für digitale Dienste spielt eine wichtige Rolle auf Bundesebene. Zu seinen Aufgaben gehören die Zertifizierung von Mechanismen wie „Vertrauenswürdige Melder“ und Streitbeilegungsstellen sowie die Weiterleitung von Anfragen, die Kommunikation und die Koordination mit der Europäischen Kommission. Er ist Ziel von Desinformationskampagnen rechtsextremer Gruppen geworden, die ihn als „Inhaltspolizei“ bezeichnen.
• 78.
• Deutschland hat vier Organisationen, darunter REspect! und HateAid, gemäß dem Digital Services Act (DSA) als vertrauenswürdige Melder zertifiziert. Als vertrauenswürdige Melder müssen ihre Empfehlungen von den Plattformen prioritär umgesetzt werden. Die Arbeit von HateAid im Bereich antisemitischer Inhalte, einschließlich einer Klage gegen X, ist bemerkenswert. Der Sonderberichterstatter ist besorgt darüber, dass die Führung von HateAid von den Vereinigten Staaten mit Visasperren belegt wurde, was die Bemühungen der Zivilgesellschaft zur Bekämpfung von Hassrede und Desinformation erheblich beeinträchtigen könnte.
• 79.
• Der Sonderberichterstatter ist besorgt, dass geplante Gesetze, die Diensteanbieter zur Speicherung von Metadaten verpflichten und Strafverfolgungsbehörden die Befugnis einräumen, digitale Plattformen biometrisch zu erfassen, die Überwachungsmöglichkeiten im Internet erheblich ausweiten würden. Solche Maßnahmen drohen, die bestehende Selbstzensur von Aktivisten, Journalisten, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft zu verschärfen.
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V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
• 80.
• Angesichts komplexer Herausforderungen steht die Bundesregierung vor einer doppelten Verantwortung: das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Protest und freie Meinungsäußerung, ohne Diskriminierung zu achten, zu schützen und zu gewährleisten und gleichzeitig dem zunehmenden Antisemitismus sowie antimuslimischem und anderen Hass entgegenzuwirken. Die Sonderberichterstatterin ist sich der Komplexität, Dringlichkeit und Tragweite dieser Verantwortung bewusst. Vor diesem Hintergrund möchte sie sechs Kernpunkte hervorheben.
81.
• Erstens lobt die Sonderberichterstatterin die Bundesregierung für ihr Engagement und ihre Maßnahmen im Kampf gegen den zunehmenden Antisemitismus. Sie begrüßt die umfassende Expertise und die Ressourcen, die die Bundesregierung zum Schutz jüdischen Lebens einsetzt, und schließt sich dem Appell der Menschenrechtskommissarin des Europarats an die Bundesregierung an, ihre umfassenden und zielgerichteten Strategien und Programme fortzusetzen, die das Recht jedes jüdischen Menschen auf ein Leben frei von Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt gewährleisten sollen.
• 82.
• Zweitens ist es unerlässlich, dass Deutschland in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, den Gemeinden und anderen relevanten Akteuren dringend und umfassend gegen die zunehmende Welle von Hass und Hetze gegen Minderheiten und Migranten vorgeht. Besondere Aufmerksamkeit muss dem rapide ansteigenden antimuslimischen Hass gelten. Um die Ursachen der Intoleranz zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit ein wesentlicher Pfeiler einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft bleibt, sind bedeutende rechtliche, institutionelle, politische und programmatische Maßnahmen erforderlich. Die freie Meinungsäußerung ist grundlegend für das Wohlergehen des Einzelnen und der Gemeinschaft. Die Zivilgesellschaft hat in Deutschland einige positive Beispiele aufgezeigt, die nachgeahmt und ausgebaut werden sollten.
• 83.
• Drittens ist der strafrechtlich und sicherheitsorientiert ausgerichtete Umgang mit öffentlichen Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus zu Themen von erheblichem öffentlichem Interesse besorgniserregend, da er die Meinungsfreiheit beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Rechts- und Politikreformen zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte im Sicherheitskontext unterstreicht. Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt friedliche Äußerungen, auch wenn diese als „extrem“ gelten. Solche Äußerungen sollten nur dann eingeschränkt werden, wenn sie mit Aufrufen zu Gewalt oder gewalttätigen Straftaten in Verbindung stehen. Slogans sollten nicht ohne eine kontextbezogene Einzelfallprüfung als Anstiftung zur Gewalt strafbar gemacht werden. Anstiftung zur Gewalt erfordert Vorsatz sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sie zur Erreichung der angestrebten Ziele führt und nicht nur Gefühle der Angst oder des Anstoßes hervorruft.
• 84.
• Der Sonderberichterstatter lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung auf den Aktionsplan von Rabat, der wertvolle Leitlinien und bewährte Verfahren zum Verbot der Befürwortung von nationalem, rassistischem oder religiösem Hass bietet, der zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet. Er enthält einen sechsteiligen Test für die kontextbezogene und Einzelfallprüfung von Anstiftung. Besonders wichtig ist, dass er darauf hinweist, dass Hassrede ein Spektrum umfasst und ein differenziertes Vorgehen erfordert: Toleranz gegenüber Äußerungen, die zwar „rechtmäßig, aber abscheulich“ sind, zivil- oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen bei besorgniserregenderen Äußerungen und strafrechtliche Sanktionen als letztes Mittel für die schwerwiegendsten Fälle.
Komfortzone 23.07.2026 17:58
• 85.
• Viertens muss Antisemitismus entschieden und unmissverständlich verurteilt werden. Vage, dehnbare Antisemitismusbegriffe stiften Verwirrung und schwächen den Schutz von Rechteinhabern. Es ist unerlässlich, dass der Kampf gegen Antisemitismus an internationalen Menschenrechtsstandards ausgerichtet wird, um ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsames Engagement für die Beseitigung des Problems und seiner Ursachen zu gewährleisten. Antisemitismus ist rassistischer und religiöser Hass gegen Juden. Er darf nicht mit Kritik an der Politik und den Handlungen Israels oder einer anderen Regierung verwechselt werden, die eine legitime Ausübung der Meinungsfreiheit darstellt.
Auch die Solidaritätsbekundung mit Palästina an sich sollte nicht als antisemitisch gelten.
• 86.
• Fünftens haben Dokumente ohne rechtlich bindende Wirkung, wie die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus und Parlamentsresolutionen, in Deutschland tiefgreifende Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit und unter bestimmten Umständen direkte oder indirekte Stimmen, die dem Geist, wenn nicht gar dem Wortlaut des Verfassungsversprechens der Nichtzensur widersprechen. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass verbindliche Verpflichtungen auf diese Weise nicht untergraben werden.
• 87.
• Schließlich erwarten alle Beteiligten, von der Zivilgesellschaft bis hin zu staatlichen Stellen, von den Gerichten Klarheit über Umfang und Wesen der Meinungsfreiheit sowie über die Abwägung widerstreitender Interessen. Der Sonderberichterstatter ist zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof dieser Herausforderung gerecht werden.
• 88.
• Der Sonderberichterstatter erkennt an, dass im deutschen föderalen Regierungssystem Aufgaben und Zuständigkeiten auf verschiedene staatliche Ebenen verteilt sind. Die nachstehenden Empfehlungen sind allgemein gehalten, in der Erwartung, dass sie von den zuständigen Stellen aufgegriffen werden.
A. Inklusion und Nichtdiskriminierung
• 89.
◦ Alle staatlichen Ebenen müssen Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Hassrede gegen Minderheiten und Migranten – einschließlich Arabern, Palästinensern, Kurden, Roma und Sinti, Frauen sowie sexuellen Minderheiten – nachdrücklich verurteilen und bekämpfen.
Insbesondere sollten sie: (a)
◦ Sicherstellen, dass alle Amtsträger auf rassistische, fremdenfeindliche, ausgrenzende und stigmatisierende Sprache verzichten. Politiker üben erheblichen Einfluss auf den öffentlichen Diskurs aus und müssen diesen verantwortungsvoll nutzen, um aufhetzende und hasserfüllte Rhetorik zu vermeiden, zu entschärfen und zu verurteilen.
◦ (b)
◦ Die Bemühungen zur Bekämpfung von Antisemitismus im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards verstärken und dabei alle seine Erscheinungsformen angehen.
◦ (c)
◦ Dringende Maßnahmen zur Bekämpfung von antimuslimischem Hass ergreifen, diesen angemessen definieren, dokumentieren und wirksam bekämpfen, unter anderem durch eine verbesserte Erhebung aufgeschlüsselter Daten und Analysen zu dessen rassistisch geprägtem Charakter.
◦ (d)
◦ Den Austausch mit politischen, religiösen und gesellschaftlichen Führungskräften suchen und dabei inklusive Konsultationsverfahren sowie Programme nutzen, um den interkulturellen und interreligiösen Dialog, das Verständnis und die Toleranz zwischen und innerhalb der betroffenen Gemeinschaften zu fördern und negativen Stereotypen entgegenzuwirken – unter anderem durch die Peer-to-Peer-Lernmethodik des „Faith for Rights“-Rahmenwerks.
◦ (e)
◦ Die Investitionen in Bildungsinitiativen, einschließlich der Menschenrechtsbildung, erhöhen – mit besonderem Schwerpunkt auf der Jugend –, um einen präventiven und schützenden Beitrag zur Bekämpfung von Antisemitismus und anderen Formen von rassistisch oder religiös motiviertem Hass zu leisten.
• 90.
◦ In Abstimmung mit der Zivilgesellschaft die Antidiskriminierungsgesetze und -institutionen stärken. Konkret:
(a)
◦ Rechtsbehelfe gegen institutionelle Diskriminierung auf Bundes- und Landesebene bereitstellen sowie das Mandat und die Ressourcen von Antidiskriminierungsstellen erweitern, um alle Formen von Diskriminierung – einschließlich solcher aufgrund der politischen Überzeugung – wirksam zu bekämpfen.
◦ (b)
◦ Ausweitung des Mandats der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, sodass es auch systemische und institutionelle Diskriminierung in allen Bereichen der bürgerlichen und politischen sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umfasst.
◦ (c)
◦ Stärkung des Mandats, der Unabhängigkeit, der Ressourcen und der regionalen Präsenz des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie Erweiterung seines Mandats um einen Beschwerdemechanismus.
◦ (d)
◦ Unterstützung von Initiativen auf kommunaler Ebene – unter anderem durch Ressourcen und Kapazitätsaufbau –, um wirksam und zeitnah auf die Bedürfnisse von Betroffenen in den jeweiligen Gemeinschaften einzugehen.
B. Interessenvertretung und Aktivismus
• 91.
◦ Achtung der Grundrechte von Einzelpersonen in Deutschland, sich an friedlichen Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus zur Unterstützung Palästinas zu beteiligen. Insbesondere: (a)
◦ Einsetzung einer unabhängigen Bundeskommission zur Untersuchung von Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus für Palästina – einschließlich Verboten, Beschränkungen und polizeilichen Maßnahmen gegen Proteste, Parolen und Symbole sowie der Anwendung von Gewalt – und zur Abgabe von Empfehlungen für Verbesserungen. Ziel wäre es, die Wahrheit zu ermitteln, Lehren für bewährte Verfahren zu ziehen und das Vertrauen der betroffenen Gemeinschaften wiederherzustellen.
◦ (b)
◦ Überprüfung und Aufhebung der Einstufung der BDS-Bewegung unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler, europäischer und internationaler Gerichtsentscheidungen.
C. Rechtliche und politische Reformen
• 92.
◦ Die Regierung sollte Straftatbestände im Zusammenhang mit der Meinungsäußerung im Strafgesetzbuch überprüfen, um deren Relevanz, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit im Lichte des internationalen und nationalen Menschenrechts sowie aktueller politischer, gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen zu bewerten. Insbesondere: (a)
◦ Verzicht auf pauschale Verbote oder die Kriminalisierung von Parolen oder Symbolen zur Unterstützung der Rechte des palästinensischen Volkes, da solche Verbote von Natur aus unverhältnismäßig und diskriminierend sind.
◦ (b)
◦ Sicherstellung, dass Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Verbot der Befürwortung von nationalem, rassistischem oder religiösem Hass, der zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt, im Einzelfall geprüft werden, wobei Kontextfaktoren und sonstige Umstände – wie im vom UN-Menschenrechtsrat gebilligten Rabat-Aktionsplan dargelegt – umfassend berücksichtigt werden. ◦
(c)
◦ Erwägung der Abschaffung der Straftatbestände der Verleumdung und Beleidigung gemäß den §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuches, da zivilrechtliche Rechtsbehelfe einen angemessenen Schutz der Rechte und des Rufs aller Personen – einschließlich Amtsträgern – bieten. Die Entkriminalisierung von Verleumdung steht im Einklang mit der allgemeinen
Empfehlung des Menschenrechtsausschusses.
(d)
Aufhebung des § 188, da dieser mit dem demokratischen Recht der
◦ Bürger unvereinbar ist, ihre Ansichten über Amtsträger zu äußern. Zur Ahndung schwerwiegender verbaler Angriffe auf Amtsträger, die eine abschreckende Wirkung auf das politische Engagement haben könnten, können verwaltungsrechtliche oder sonstige nicht strafrechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
◦ (e)
◦ Verabschiedung klarer Leitlinien auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsstandards zur Definition des Begriffs „Extremist/Extremismus“, damit die gewaltfreie Äußerung politischer Ansichten nicht fälschlicherweise als solche eingestuft und Überwachungsmaßnahmen unterzogen wird.
◦ (f)
◦ Sicherstellung, dass weder die „Arbeitsdefinition“ von Antisemitismus der IHRA noch parlamentarische Beschlüsse oder sonstige politische Maßnahmen dazu genutzt werden, die rechtmäßige Ausübung oder Auslegung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – einschließlich der Kritik an Staaten – einzuschränken oder zu verändern.
D. Wissenschafts- und Kunstfreiheit
• 93.
◦ Die Hauptverantwortung für die Schaffung eines förderlichen Umfelds für die freie Meinungsäußerung in Wissenschaft und Kunst liegt in der Regel bei privaten Akteuren oder öffentlichen Einrichtungen, die mit kommunalen Behörden verbunden sind. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen konnte sich die Sonderberichterstatterin nicht mit der Leitung wissenschaftlicher und künstlerischer Einrichtungen treffen und hat ihren Bericht auf eine allgemeine Empfehlung beschränkt. Insbesondere sollten die Einrichtungen: •
◦ Die Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie die institutionelle Autonomie wahren und sichere, offene Räume für Forschung, Veröffentlichung und die Debatte über unterschiedliche Standpunkte fördern.
• 94.
◦ Behörden auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene sollten:
◦ Die Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie die institutionelle Autonomie respektieren. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass die Mittelvergabe auf der Grundlage wissenschaftlicher und künstlerischer Qualität erfolgt und nicht von politischen Voreingenommenheiten bestimmt wird.
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Übersetzt mit Google, Keine KI benutzt.
• Viertens muss Antisemitismus entschieden und unmissverständlich verurteilt werden. Vage, dehnbare Antisemitismusbegriffe stiften Verwirrung und schwächen den Schutz von Rechteinhabern. Es ist unerlässlich, dass der Kampf gegen Antisemitismus an internationalen Menschenrechtsstandards ausgerichtet wird, um ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsames Engagement für die Beseitigung des Problems und seiner Ursachen zu gewährleisten. Antisemitismus ist rassistischer und religiöser Hass gegen Juden. Er darf nicht mit Kritik an der Politik und den Handlungen Israels oder einer anderen Regierung verwechselt werden, die eine legitime Ausübung der Meinungsfreiheit darstellt.
Auch die Solidaritätsbekundung mit Palästina an sich sollte nicht als antisemitisch gelten.
• 86.
• Fünftens haben Dokumente ohne rechtlich bindende Wirkung, wie die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus und Parlamentsresolutionen, in Deutschland tiefgreifende Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit und unter bestimmten Umständen direkte oder indirekte Stimmen, die dem Geist, wenn nicht gar dem Wortlaut des Verfassungsversprechens der Nichtzensur widersprechen. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass verbindliche Verpflichtungen auf diese Weise nicht untergraben werden.
• 87.
• Schließlich erwarten alle Beteiligten, von der Zivilgesellschaft bis hin zu staatlichen Stellen, von den Gerichten Klarheit über Umfang und Wesen der Meinungsfreiheit sowie über die Abwägung widerstreitender Interessen. Der Sonderberichterstatter ist zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof dieser Herausforderung gerecht werden.
• 88.
• Der Sonderberichterstatter erkennt an, dass im deutschen föderalen Regierungssystem Aufgaben und Zuständigkeiten auf verschiedene staatliche Ebenen verteilt sind. Die nachstehenden Empfehlungen sind allgemein gehalten, in der Erwartung, dass sie von den zuständigen Stellen aufgegriffen werden.
A. Inklusion und Nichtdiskriminierung
• 89.
◦ Alle staatlichen Ebenen müssen Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Hassrede gegen Minderheiten und Migranten – einschließlich Arabern, Palästinensern, Kurden, Roma und Sinti, Frauen sowie sexuellen Minderheiten – nachdrücklich verurteilen und bekämpfen.
Insbesondere sollten sie: (a)
◦ Sicherstellen, dass alle Amtsträger auf rassistische, fremdenfeindliche, ausgrenzende und stigmatisierende Sprache verzichten. Politiker üben erheblichen Einfluss auf den öffentlichen Diskurs aus und müssen diesen verantwortungsvoll nutzen, um aufhetzende und hasserfüllte Rhetorik zu vermeiden, zu entschärfen und zu verurteilen.
◦ (b)
◦ Die Bemühungen zur Bekämpfung von Antisemitismus im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards verstärken und dabei alle seine Erscheinungsformen angehen.
◦ (c)
◦ Dringende Maßnahmen zur Bekämpfung von antimuslimischem Hass ergreifen, diesen angemessen definieren, dokumentieren und wirksam bekämpfen, unter anderem durch eine verbesserte Erhebung aufgeschlüsselter Daten und Analysen zu dessen rassistisch geprägtem Charakter.
◦ (d)
◦ Den Austausch mit politischen, religiösen und gesellschaftlichen Führungskräften suchen und dabei inklusive Konsultationsverfahren sowie Programme nutzen, um den interkulturellen und interreligiösen Dialog, das Verständnis und die Toleranz zwischen und innerhalb der betroffenen Gemeinschaften zu fördern und negativen Stereotypen entgegenzuwirken – unter anderem durch die Peer-to-Peer-Lernmethodik des „Faith for Rights“-Rahmenwerks.
◦ (e)
◦ Die Investitionen in Bildungsinitiativen, einschließlich der Menschenrechtsbildung, erhöhen – mit besonderem Schwerpunkt auf der Jugend –, um einen präventiven und schützenden Beitrag zur Bekämpfung von Antisemitismus und anderen Formen von rassistisch oder religiös motiviertem Hass zu leisten.
• 90.
◦ In Abstimmung mit der Zivilgesellschaft die Antidiskriminierungsgesetze und -institutionen stärken. Konkret:
(a)
◦ Rechtsbehelfe gegen institutionelle Diskriminierung auf Bundes- und Landesebene bereitstellen sowie das Mandat und die Ressourcen von Antidiskriminierungsstellen erweitern, um alle Formen von Diskriminierung – einschließlich solcher aufgrund der politischen Überzeugung – wirksam zu bekämpfen.
◦ (b)
◦ Ausweitung des Mandats der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, sodass es auch systemische und institutionelle Diskriminierung in allen Bereichen der bürgerlichen und politischen sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umfasst.
◦ (c)
◦ Stärkung des Mandats, der Unabhängigkeit, der Ressourcen und der regionalen Präsenz des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie Erweiterung seines Mandats um einen Beschwerdemechanismus.
◦ (d)
◦ Unterstützung von Initiativen auf kommunaler Ebene – unter anderem durch Ressourcen und Kapazitätsaufbau –, um wirksam und zeitnah auf die Bedürfnisse von Betroffenen in den jeweiligen Gemeinschaften einzugehen.
B. Interessenvertretung und Aktivismus
• 91.
◦ Achtung der Grundrechte von Einzelpersonen in Deutschland, sich an friedlichen Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus zur Unterstützung Palästinas zu beteiligen. Insbesondere: (a)
◦ Einsetzung einer unabhängigen Bundeskommission zur Untersuchung von Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Protesten, Interessenvertretung und Aktivismus für Palästina – einschließlich Verboten, Beschränkungen und polizeilichen Maßnahmen gegen Proteste, Parolen und Symbole sowie der Anwendung von Gewalt – und zur Abgabe von Empfehlungen für Verbesserungen. Ziel wäre es, die Wahrheit zu ermitteln, Lehren für bewährte Verfahren zu ziehen und das Vertrauen der betroffenen Gemeinschaften wiederherzustellen.
◦ (b)
◦ Überprüfung und Aufhebung der Einstufung der BDS-Bewegung unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler, europäischer und internationaler Gerichtsentscheidungen.
C. Rechtliche und politische Reformen
• 92.
◦ Die Regierung sollte Straftatbestände im Zusammenhang mit der Meinungsäußerung im Strafgesetzbuch überprüfen, um deren Relevanz, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit im Lichte des internationalen und nationalen Menschenrechts sowie aktueller politischer, gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen zu bewerten. Insbesondere: (a)
◦ Verzicht auf pauschale Verbote oder die Kriminalisierung von Parolen oder Symbolen zur Unterstützung der Rechte des palästinensischen Volkes, da solche Verbote von Natur aus unverhältnismäßig und diskriminierend sind.
◦ (b)
◦ Sicherstellung, dass Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Verbot der Befürwortung von nationalem, rassistischem oder religiösem Hass, der zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstachelt, im Einzelfall geprüft werden, wobei Kontextfaktoren und sonstige Umstände – wie im vom UN-Menschenrechtsrat gebilligten Rabat-Aktionsplan dargelegt – umfassend berücksichtigt werden. ◦
(c)
◦ Erwägung der Abschaffung der Straftatbestände der Verleumdung und Beleidigung gemäß den §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuches, da zivilrechtliche Rechtsbehelfe einen angemessenen Schutz der Rechte und des Rufs aller Personen – einschließlich Amtsträgern – bieten. Die Entkriminalisierung von Verleumdung steht im Einklang mit der allgemeinen
Empfehlung des Menschenrechtsausschusses.
(d)
Aufhebung des § 188, da dieser mit dem demokratischen Recht der
◦ Bürger unvereinbar ist, ihre Ansichten über Amtsträger zu äußern. Zur Ahndung schwerwiegender verbaler Angriffe auf Amtsträger, die eine abschreckende Wirkung auf das politische Engagement haben könnten, können verwaltungsrechtliche oder sonstige nicht strafrechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
◦ (e)
◦ Verabschiedung klarer Leitlinien auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsstandards zur Definition des Begriffs „Extremist/Extremismus“, damit die gewaltfreie Äußerung politischer Ansichten nicht fälschlicherweise als solche eingestuft und Überwachungsmaßnahmen unterzogen wird.
◦ (f)
◦ Sicherstellung, dass weder die „Arbeitsdefinition“ von Antisemitismus der IHRA noch parlamentarische Beschlüsse oder sonstige politische Maßnahmen dazu genutzt werden, die rechtmäßige Ausübung oder Auslegung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – einschließlich der Kritik an Staaten – einzuschränken oder zu verändern.
D. Wissenschafts- und Kunstfreiheit
• 93.
◦ Die Hauptverantwortung für die Schaffung eines förderlichen Umfelds für die freie Meinungsäußerung in Wissenschaft und Kunst liegt in der Regel bei privaten Akteuren oder öffentlichen Einrichtungen, die mit kommunalen Behörden verbunden sind. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen konnte sich die Sonderberichterstatterin nicht mit der Leitung wissenschaftlicher und künstlerischer Einrichtungen treffen und hat ihren Bericht auf eine allgemeine Empfehlung beschränkt. Insbesondere sollten die Einrichtungen: •
◦ Die Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie die institutionelle Autonomie wahren und sichere, offene Räume für Forschung, Veröffentlichung und die Debatte über unterschiedliche Standpunkte fördern.
• 94.
◦ Behörden auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene sollten:
◦ Die Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie die institutionelle Autonomie respektieren. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass die Mittelvergabe auf der Grundlage wissenschaftlicher und künstlerischer Qualität erfolgt und nicht von politischen Voreingenommenheiten bestimmt wird.
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Übersetzt mit Google, Keine KI benutzt.
Engelslhaar 23.07.2026 22:52
Da stimme ich Israelgreece zu, du gibst dir immer sehr viel Mühe mit deinen Blogs!
Gut recherchiert!
Gut recherchiert!
Komfortzone 23.07.2026 22:56
Ich brauch auch noch Zeit zum Lesen. Ein ziemlich wichtiges Thema. Bei dem Paragrafen Politikerbeleidigung bin ich unschlüssig. Aus christlicher Sicht finde ich es falsch, einen Politiker zu beschimpfen.
Aber das ist ein Maßstab, den man an Nicht Christen nicht anlegen kann. Trotzdem finde ich ihn hilfreich aus existenziell-gesundheitlichen Gründen. Die Beleidigung wird nämlich nichts ändern am Politikstil Merz'. Sein Leben, das des Bürgers, kann aber zerstört sein.
Aber das ist ein Maßstab, den man an Nicht Christen nicht anlegen kann. Trotzdem finde ich ihn hilfreich aus existenziell-gesundheitlichen Gründen. Die Beleidigung wird nämlich nichts ändern am Politikstil Merz'. Sein Leben, das des Bürgers, kann aber zerstört sein.
Komfortzone 23.07.2026 23:21
Ja, bei dem Thema wollte ich wissen, was dran ist an den Vorwürfen der UN. Und wie sie von Medien allgemein verarbeitet werden. Ich finde ich das Verhalten der UN teils übergriffig und bevormundend. So weit ist es, dass uns von außen gesagt werden muss, was Hassrede sein soll und was nicht. Was bei den Maßnahmen gefordert wird, finde ich ziemlich anstrengend und unmöglich diese alle 100% umzusetzen. Es ist wie bei Allem bei der UN (Welthunger, Klima): mehr Pragmatismus, weniger Ideologie: Man sollte mal anfangen, es erträglich für alle Leidenden zu machen.

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