Jens Spahn und sein Ehemann sind Eltern eines Sohnes geworden,
16.07.2026 11:02
Jens Spahn und sein Ehemann sind Eltern eines Sohnes geworden,
16.07.2026 11:02
Jens Spahn und sein Ehemann sind Eltern eines Sohnes geworden,
der durch eine Leihmutter in den USA geboren wurde.
Erstaunen darüber und über den Widerspruch ist groß denn er steht im Widerspruch zu Spahns früherer Position hinsichtlich einer Leihmutterschaft
auch für homosexuelle Paare.
Sinneswandel, wenn es dann um die eigenen Interessen geht?
Seine frühere Position und die Werte seiner Partei stehen nun in der Kritik.
Wie Doppelmoral, Heuchelei und zweierlei Maß.
, Glaubwürdig?
Erstaunen darüber und über den Widerspruch ist groß denn er steht im Widerspruch zu Spahns früherer Position hinsichtlich einer Leihmutterschaft
auch für homosexuelle Paare.
Sinneswandel, wenn es dann um die eigenen Interessen geht?
Seine frühere Position und die Werte seiner Partei stehen nun in der Kritik.
Wie Doppelmoral, Heuchelei und zweierlei Maß.
, Glaubwürdig?
Kommentare
hansfeuerstein 16.07.2026 12:30
Will ich haben, ist heute das Motto. Und wehe, einer bekommt nicht was er "haben" will.
calando 16.07.2026 12:42
Aber wehe jemand möchte Seelsorge oder Therapie wegen seine homosexuellen Neigungen.
Spahns Gesetz dazu ist meines Erachtens rechtswidrig.
Spahns Gesetz dazu ist meines Erachtens rechtswidrig.
hansfeuerstein 16.07.2026 12:47
Die LGBTQ Agenda ist bei uns gar nicht mehr aufzuhalten. Man wird schon sehr bald die Kinder bereits im Vorschulalter dahingehend erziehen, und schon die nächste Generation wird sich daher voll damit identifizieren...
calando 16.07.2026 12:49
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.
(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an
1.
alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie
2.
alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.
(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.
§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Einrichtung eines Beratungsangebots
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an
1.
alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörigen sowie
2.
alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.
(2) Die Beratung wird mehrsprachig und anonym angeboten.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
cabernet 16.07.2026 13:21
Jens Spahn habe ich schon immer für einen unglaubwürdigen Politiker gehalten. Er zeichnet sich nicht nur durch Unglaubwürdigkeit aus, sondern auch zu seiner unverhohlenen Bereitschaft mit der AfD zusammenzuarbeiten. Möglicherweise fühlt er sich in diesem antidemokratischen Milieu wohler als in einer demokratischen Partei.
Wenn Merz klug ist entbindet er ihn vom Posten des Fraktionsvorsitzenden
Wenn Merz klug ist entbindet er ihn vom Posten des Fraktionsvorsitzenden
calando 16.07.2026 13:36
Das er bei Dialog Treffen dabei ist stört dich nicht?
Oder weisst du am Ende nichts davon, cabernet?
Oder weisst du am Ende nichts davon, cabernet?
Arina 17.07.2026 13:09
Selbiges hat übrigens auch bei Frau Alice Weidel stattgefunden, die zur Zeit die Vater, Mutter Kind Familie prophagierte. Selber jedoch mit ihrer Frau und zwei adoptierten Kindern ,entgegen ihres Aufrufes ihr eigenes Familienmodell lebt. Wird ohne Kritik hingenommen.
Zweierlei Maß oder??
Zweierlei Maß oder??

Jetzt
...es wird höchste Zeit , das wir nach Zoar gehen !!
1 Mose, 19,23