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Konkordate

Konkordate 
Konkordate (lateinisch concordatum „Vereinbarung, Vertrag“ ) mit der katholischen Kirche unterliegen dem Völkerrecht, obwohl der Heilige Stuhl ein atypisches Völkerrechtssubjekt ist. Sie sind insoweit vergleichbar mit völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten, unterliegen allerdings einer juristischen Besonderheit. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Konkordate von der Anwendung des Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes („Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen“ ) ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass die Länder ausnahmsweise ohne die Zustimmung des Bundes handeln dürfen. Die Verfassungsrichter entschieden, dass diese Kompetenz aus Art. 30 in Verbindung mit Art. 70 GG (Kulturhoheit der Länder) folge, Art. 32 Abs. 3 GG sei als Sonderregelung nicht zu beachten. Das entspricht auch der Rechtslage unter der Weimarer Reichsverfassung; der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee wollte die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes nicht auf Konkordate ausweiten, da „der Vatikan kein ausländischer Staat“ sei. Im Ergebnis werden so die Konkordate gleichbehandelt mit den übrigen Staatskirchenverträgen. Da andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nämlich nicht völkerrechtsfähig sind, ist dort schon nach dem Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG keine Zustimmung des Bundes erforderlich.



Staatskirchenvertrag 
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Historische Konkordate

Bekannte historische Konkordate sind:

das Wormser Konkordat (23. September 1122), in dem der Investiturstreit beigelegt wurde,

das Konkordat von Bologna (1516),

das Konkordat von 1801 (Konkordat für Frankreich zwischen Papst Pius VII. und Napoleon Bonaparte) und

das Wiener Konkordat (1448).

Als besondere Konkordatsära wird von vielen Historikern das Pontifikat Pius XI. eingeordnet. Der Sturz zahlreicher europäischer Monarchien infolge des Ersten Weltkriegs bot die Gelegenheit für den Katholizismus, nicht nur 1929 mit den Lateranverträgen die Römische Frage zu lösen, sondern eine Vielzahl von Konkordaten zu verhandeln und abzuschließen. Kardinalstaatssekretär Enrico Gasparri und sein Nachfolger Eugenio Pacelli, zeitweilig Nuntius in München und Berlin, später Papst Pius XII., prägten diese Epoche.



Derzeit in Deutschland geltende Konkordate mit der römisch-katholischen Kirche
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Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924
Preußenkonkordat vom 14. Juni 1929
Badisches Konkordat vom 12. Oktober 1932
Reichskonkordat vom 20. Juli 1933
Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965
Ergänzungsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1984 (Besonderheit s. Artikel X zur möglichen Öffnungsklausel)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl vom 21. November 2003
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2009


Kirchenverträge
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Kommentare

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Klavierspielerin2 18.07.2023 18:06
Gegenwärtig unterhalten 183 Staaten diplomatische Beziehungen zum Heiligen Stuhl. Zusätzlich zu diesen Staaten gibt es auch diplomatische Beziehungen des Vatikans mit der Europäischen Union und dem Souveräne Malteserorden. Das teilte das vatikanische Staatssekretariat an diesem Donnerstag mit.
 
Klavierspielerin2 18.07.2023 18:16
The Holy See, der Heilige Stuhl 

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