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Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung

Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung
Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts
 
Pressemitteilung Nr. 69/2025 vom 7. August 2025


Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung und zur strafprozessualen Online-Durchsuchung halten verfassungsrechtlicher Überprüfung weitgehend Stand
 
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) wenden sie sich gegen die strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO).

Die Verfassungsbeschwerden sind größtenteils bereits unzulässig. So legen die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dar. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie nur teilweise erfolgreich.

Der Senat stellt in seinen Beschlüssen fest: Die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des PolG NRW sind vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung sind teilweise verfassungswidrig. So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt, nicht dem Zitiergebot und ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung jedoch fort.

 
 
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-069.html

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NicetomeetFEM 07.08.2025 11:33
https://www.nzz.ch/international/der-deutsche-staat-darf-die-geraete-seiner-buerger-hacken-bundesverfassungsgericht-stuetzt-ueberwachungspraxis-ld.1896778


Der deutsche Staat darf die Geräte seiner Bürger hacken: Bundesverfassungsgericht stützt Überwachungspraxis grösstenteils

Das Gericht hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde des Vereins Digitalcourage teilweise abgewiesen.

Deutsche Behörden dürfen weiterhin mit sogenannten Staatstrojanern die Geräte von Überwachten durchleuchten. Diese Praxis sei «weitgehend verfassungsgemäss», entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag. Das Gericht erklärte jedoch, dass die Überwachungsmethode zur Aufklärung von Straftaten, deren Höchststrafe maximal bei drei Jahren liegt, unzulässig sei.
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